Einspruch gegen Strafbefehl ohne Anwalt

Einleitung – Worum geht es hier?

Fast alle Strafbefehle verurteilen zu einer Geldstrafe. Und meistens wird dem Betroffenen mindestens ein Monatsgehalt (30 Tagessätze) oder sogar mehr abgenommen. Das ist eine erhebliche finanzielle Belastung. Auf weitere Anwaltskosten möchte man dann gerne verzichten, vor allem, weil Ihnen kein seriöser Anwalt Erfolg in der Sache garantieren kann. Am Ende zahlen Sie im schlimmsten Fall die Geldstrafe und die Anwaltsrechnung. Aber es gibt einige Punkte zu beachten, wenn Sie ohne Anwalt Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen wollen.

Einspruch gegen Strafbefehl ohne Anwalt – Die Rechtslage

Die rechtlichen Regelungen sind klar. In Strafbefehlsverfahren besteht keine Pflicht, einen Anwalt zu beauftragen. Es gibt keinen Anwaltszwang. Sie müssen keinen Rechtsanwalt einschalten, um einen Einspruch einzulegen. Sie können auch ohne Anwalt in der Hauptverhandlung auftreten. Wichtig zu wissen: Auch ohne Verteidiger haben Sie die gleichen Rechte im Strafverfahren.

Im Strafrecht wird ein Anwalt nur in Fällen der „notwendigen Verteidigung“ zwingend vorgesehen. Sie werden die notwendige Verteidigung vielleicht unter dem Begriff der Pflichtverteidigung kennen (siehe § 140 StPO). Nur in Ausnahmefällen fallen Strafbefehlsverfahren unter diese Regelung. Außerdem müssen Sie einen Verteidiger haben, wenn Sie mit dem Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden sollen (§ 407 Abs. 2 S. 2 StPO). Dann wird Ihnen das Amtsgericht einen Verteidiger beiordnen (§ 408b StPO). In allen anderen Fällen geht es grundsätzlich auch ohne Rechtsanwalt.

Einspruch einlegen ist ganz einfach – auch ohne Anwalt!

Der Einspruch gegen den Strafbefehl ist kein Hexenwerk, dafür brauchen Sie weder einen Anwalt noch müssen Sie jahrelang Jura studieren. Sie schreiben rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen Brief an das Amtsgericht, in dem steht:

„Gegen den Strafbefehl lege ich Einspruch ein.“

Aktenzeichen nicht vergessen, Unterschrift darunter, Briefmarke darauf, abschicken. Schon haben Sie wirksam Einspruch eingelegt.

Wo ist das Problem beim Einspruch ohne Anwalt?

Die eigentlichen Probleme liegen nicht beim Einspruch selbst, sondern beginnen danach. Denn wenn Sie diesen Brief an das Amtsgericht schicken, dann wird der Richter einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmen. Dort müssen Sie sich gegen die Vorwürfe verteidigen. Angeklagt werden Sie vom Staatsanwalt, entschieden wird am Ende der Verhandlung durch den Richter. Und das kann auch böse ausgehen.

Im Strafbefehlsverfahren gibt es nämlich kein Verschlechterungsverbot. Das heißt, der Richter kann im Urteil eine höhere Strafe verhängen. Die Strafe im Strafbefehl bindet ihn nicht. Die Geldstrafe kann höher ausfallen, weil die Anzahl der Tagessätze erhöht oder weil die Höhe der Tagessätze neu berechnet wird. Und auch die Nebenfolgen können härter ausfallen, Fahrverbote können erstmals verhängt werden oder länger ausfallen. Statt eines Fahrverbots kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt werden (natürlich nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen).

Häufig kommt es gar nicht so weit, weil dem Beschuldigten, der nach einem Einspruch ohne Anwalt in der Hauptverhandlung auftritt, vom Gericht und/oder von der Staatsanwaltschaft die Rücknahme des Einspruchs nahegelegt wird. Das geschieht oft zu Beginn der Verhandlung oder auch während Beweisaufnahme. Dabei wird dem Angeklagten erläutert, dass der Einspruch „nach Aktenlage“ oder „nach dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme“ voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Nicht selten wird auch „sanft gedroht“, dass ein Festhalten am Einspruch auch zu einer höheren Strafe führen kann. Viele lassen sich so zu einer Rücknahme des Einspruchs „überreden“. Dann ist der Strafbefehl rechtskräftig und führt zum Eintrag im Bundeszentralregister. Die Rücknahme des Einspruchs kann als Prozesshandlung nicht widerrufen werden.

Dabei muss dieses Nahelegen der Rücknahme gar nicht immer zum Nachteil des Angeklagten gemeint sein. Manche Einsprüche machen keinen Sinn. Wenn

  • gegen den Vorwurf nichts eingewandt werden kann,
  • wenn eine Einstellung realistisch nicht erreichbar ist,
  • eine niedrigere Strafe nicht erreicht werden kann
  • und es auch keine sonstigen Probleme mit dem Strafbefehl gibt,

dann ist es häufig besser, den Strafbefehl zu akzeptieren und entweder gleich auf den Einspruch zu verzichten oder ihn nach einer Prüfung der Sach- und Rechtslage wieder zurückzunehmen. Ich muss meinen Mandanten manchmal raten, zur Vermeidung einer Verschlechterung (und weiterer Kosten!) den Strafbefehl zu akzeptieren. Ich bin Anwalt, zaubern kann ich nicht.

Für den Laien, der sich ohne Anwalt gegen den Strafbefehl zur Wehr setzt, ist es kaum möglich, diese Fragen einzuschätzen. Auch wenn er von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch macht, wird er weder die Beweis- noch die Rechtslage so einschätzen können wie ein Fachanwalt für Strafrecht mit 20 Jahren Berufserfahrung, der in Hunderten Strafbefehlsverfahren verteidigt hat. Und damit ist auch schon das Hauptproblem des Einspruchs ohne Rechtsanwalt ausgemacht: Sie können ohne Anwalt Einspruch einlegen. Sie können sich aber ohne Anwalt nicht sinnvoll verteidigen. Denn Chancen und Risiken eines Einspruchs kann nur ein Anwalt einschätzen. Und nur ein Anwalt kann eine Verteidigungsstrategie entwerfen, die auch zum Erfolg führt.

Was sind die Vorteile eines Einspruchs mit Anwalt?

Klar ist, dass der Anwalt Ihnen den Papierkram abnimmt, sich um die Einhaltung der Frist kümmert und die Akteneinsicht beantragt. Wie oben bereits erwähnt, sind das aber Nebensächlichkeiten. Ihr Anwalt wird Ihnen nach Prüfung der Ermittlungsakte eine genaue Einschätzung geben können, was mit dem Einspruch erreicht werden kann und wie hoch das Risiko der Verschlechterung in Ihrem Fall ist. Er wird Ihnen auch die Folgen Ihres Strafbefehls erläutern können, sodass Sie nicht darüber rätseln müssen, was der Eintrag im Bundeszentralregister für Sie bedeutet. Wenn es darum geht, nach dem Einspruch die öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und die Sache mit einer Einstellung zu beenden, wird Ihr Fachanwalt für Strafrecht die notwendigen Argumente vortragen und die Einstellung anregen. Und er wird Ihnen die Chancen einer Verteidigung in der mündlichen Verhandlung darlegen können und eine Strategie entwickeln. Und schließlich kann er Sie auch in der Hauptverhandlung vertreten, wenn Sie selbst nicht vor Gericht erscheinen möchten.

Was kann ein Anwalt, was Sie nicht können?

Ein erfahrener Anwalt kennt nicht nur die prozessualen Regeln, nach denen das Strafbefehlsverfahren abläuft. Er kennt vor allem auch die ungeschriebenen Regeln, die mindestens genauso wichtig sind. Das erlaubt ihm die Einschätzung, was in Ihrem Verfahren erreichbar ist und was nicht. Angenommen, dem Mandanten geht es darum, den Eintrag im Bundeszentralregister zu vermeiden:

Realistische Verteidigungsziele?

Mandant A hat einen Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt über 20 Tagessätze. Mandant B hat einen Strafbefehl wegen einer Verkehrsunfallflucht über 30 Tagessätze. Bei beiden Strafbefehlen handelt es sich um durchschnittliche Standardfälle, beide Mandanten sind bisher unbestraft. Da sich die Vorwürfe kaum in Abrede stellen lassen, lässt sich das Ziel der Mandanten – Vermeidung des Eintrags – faktisch nur über eine Einstellung gegen Geldauflage gem. § 153a StPO erreichen.

Obwohl Mandant A hier die niedrigere Strafe hat, müsste ich ihm von seinem Vorhaben abraten. Unterstellt, es geht wirklich nur um die Einstellung, lohnt sich hier wahrscheinlich nicht einmal der Einspruch. Bei Herrn B hingegen lohnt sich ein Blick in die Ermittlungsakte auf jeden Fall, weil sein Verteidigungsziel je nach Sachlage realistisch ist. Wo steht, dass bei § 316 StGB in der Regel keine Zustimmung zur Einstellung erfolgen wird? Nirgendwo. Aber jeder erfahrene Strafverteidiger weiß das.

Verteidigungsziele beim Einspruch gegen den Strafbefehl

Beschuldigte, die ohne Anwalt gegen den Strafbefehl unbeschränkten Einspruch einlegen, gehen häufig ohne konkretes Ziel in die mündliche Hauptverhandlung. Dabei hoffen sie, dass es schon „irgendwie besser werden wird“. Das ist aber keine Strategie, sondern oft nur der Anfang eines Debakels. Es genügt nicht, dem Richter zu erklären, „wie es wirklich war“. Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, dann spricht die Aktenlage gegen Sie. Wichtig ist deshalb, dass Sie auch alternative Verteidigungsziele im Blick behalten, die sich möglichst ohne Hauptverhandlung erreichen lassen. Denn verschlechtern kann sich das Ergebnis nur in der Hauptverhandlung.

Rücknahme des Strafbefehls

Die Rücknahme des Strafbefehls (nicht zu verwechseln mit der Rücknahme des Einspruchs) wäre das Beste, was Ihnen nach Zustellung eines Strafbefehls passieren kann. Man kann die Rücknahme des Strafbefehls vergleichen mit einem Freispruch ohne Hauptverhandlung. Voraussetzung der Rücknahme ist ein unbeschränkter Einspruch. Und Sie benötigen starke Argumente, um die Staatsanwaltschaft zu einer Rücknahme zu bewegen. Rücknahmen sind schwer zu erreichen und deshalb selten. Ohne Anwalt, der die Argumente treffend vorbringt, dürfte das Ziel noch schwerer zu erreichen sein.

Freispruch in Hauptverhandlung

Viele, die gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen, hoffen auf einen Freispruch. Statistisch ist der Freispruch aber selten. Und viele Beschuldigte unterschätzen, wie schwer es ist, Staatsanwaltschaft und Gericht von ihrer Unschuld zu überzeugen. Wenn Sie meinen, dass Ihr Strafbefehl zu Unrecht erlassen wurde und Sie deshalb freigesprochen werden sollten, machen Sie nicht den Fehler, den Einspruch ohne Anwalt einzulegen. Gerade, wenn Sie unschuldig sind, brauchen Sie einen Anwalt, der Ihnen zur Seite steht.

Einstellung des Verfahrens

Auch nach Erlass eines Strafbefehls kann ein Verfahren noch wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO oder gegen Auflagen und Weisungen gem. § 153a StPO eingestellt werden (aber nicht mehr nach § 170 Abs. 2 StPO). Auch hier ist die Voraussetzung erst einmal ein unbeschränkter Einspruch.

Beide Einstellungsvarianten sind grundsätzlich auch ohne Hauptverhandlung zu erreichen. Ein Anwalt würde bei diesem Verfahrensziel den Einspruch nach erfolgter Akteneinsicht begründen und gleichzeitig die Einstellung anregen. Das klappt häufig – wenn in dem Verfahren prinzipiell eine Einstellung erreichbar ist (dazu schon oben). Sowohl für die Einschätzung als auch für die Begründung des Einspruchs ist ein Anwalt sinnvoll.

Anzahl der Tagessätze reduzieren

Voraussetzung für eine Reduzierung der Anzahl der Tagessätze ist ein (ggf.) beschränkter Einspruch, außerdem kann die Reduzierung der Tagessatzanzahl nur in der Hauptverhandlung erreicht werden. Wenn es darum geht, die Geldstrafe zu reduzieren, um Geld zu sparen, dürfte ein Anwalt für diesen Fall eher kontraproduktiv sein. Wenn es dem Anwalt zum Beispiel gelingt, die Strafe von 60 auf 40 Tagessätze abzusenken, wird das im Ergebnis nicht viel nützen, weil die Anwaltsrechnung höher ausfällt als die Ersparnis. Unter dem Strich würden Sie mehr zahlen.

Wenn es allerdings andere Gründe gibt, die Anzahl der Tagessätze zu reduzieren, zum Beispiel, um den Eintrag im Führungszeugnis zu vermeiden (Reduzierung von 100 auf 90 Tagessätze), dann ist ein Anwalt dringend zu empfehlen.

Einspruch gegen die Höhe der Tagessätze

In vielen Strafbefehlen wird dem Beschuldigten ein zu hoher Tagessatz unterstellt. Manchmal, weil falsch geschätzt wurde (§ 40 Abs. 3 StGB), manchmal, weil anrechenbare Ausgaben des Beschuldigten nicht bekannt waren. Wenn es ausschließlich darum geht, die Tagessatzhöhe zu reduzieren, dann gibt es dafür ein vereinfachtes Verfahren, in dem ohne mündliche Verhandlung die Tagessatzhöhe angepasst werden kann. Der Vorteil ist, dass sich mit diesem beschränktem Einspruch ohne Risiko die Geldstrafe zum Teil erheblich reduzieren lässt. Dieser Einspruch muss begründet werden, insbesondere müssen Sie Nachweise über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beibringen. Hier stellt sich das gleiche Problem wie bei der Reduzierung der Anzahl der Tagessätze aus wirtschaftlichen Gründen (siehe oben). Die Anwaltsrechnung ist häufig höher als die Ersparnis. Allerdings ist ein Anwalt auch nicht erforderlich, wenn Sie nur den beschränkten Einspruch gegen die Tagessatzhöhe einlegen. Problematisch kann aber sein, dass der Anwalt nach einer Akteneinsicht möglicherweise Ansatzpunkte gesehen hätte, die ein besseres Ergebnis erlaubt hätten. Die Chance einer Einstellung ohne Hauptverhandlung und ohne Registereintrag geben Sie auf, wenn Sie den Einspruch beschränken.

Wie viel kostet der Einspruch gegen den Strafbefehl?

Egal, ob mit oder ohne Anwalt – der Einspruch selbst kostet nichts. Beim Anwalt entstehen verschiedene Gebührentatbestände, wenn er nach dem RVG abrechnet, der Einspruch löst aber keine eigene Gebühr aus. Kommt es aber nach einem Einspruch zu einer Hauptverhandlung, dann entstehen höhere Gerichtsgebühren, die Sie im Falle der Verurteilung zahlen müssen.

Fazit – Anwalt nicht zwingend, aber sinnvoll

Um es zusammenzufassen: Sie müssen keinen Anwalt einschalten, um einen Einspruch einzulegen. Für die meisten Verteidigungsziele ist es aber sinnvoll. Ein Vorgehen ohne Anwalt erhöht das Risiko, weil Sie Ihre Chancen und Risiken kaum einschätzen können und deshalb Gefahr laufen, dass sich die Sache verschlechtert.

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