Welche Kosten entstehen durch den Einspruch gegen den Strafbefehl?
Keine. Der Einspruch gegen den Strafbefehl selbst ist grundsätzlich kostenfrei und löst keine Gebühren aus.
Allerdings: Wenn Sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, dann wird das Gericht in aller Regel den Termin zur Hauptverhandlung bestimmen. Es kommt also in den meisten Fällen (nicht immer) zu einer Gerichtsverhandlung. Wenn Sie am Ende dieser Gerichtsverhandlung verurteilt werden, werden Ihnen die Verfahrenskosten auferlegt. Im Vergleich zum Strafbefehlsverfahren sind die Kosten bei einem Verfahren mit Urteil und Hauptverhandlung höher. In Zahlen ist es in den meisten Fällen so:
- Verfahrenskosten bei Strafbefehl: 77,50 EUR zzgl. 3,50 Zustellgebühren.
- Verfahrenskosten bei Hauptverhandlung: 155,– EUR zzgl. 3,50 Zustellgebühren.
Mittelbar wird es also durch den Einspruch gegen den Strafbefehl teurer, weil dann höhere Verfahrenskosten fällig werden – wenn Sie mit dem Einspruch keinen Erfolg haben. Außerdem können in der Hauptverhandlung weitere Kosten entstehen, z. B. weil Zeugen Auslagen geltend machen (Reisekosten, Verdienstausfall usw.).
Höhere Kosten sind also ein Risiko des Einspruchs, auch wenn der Einspruch selbst keine höheren Kosten auslöst. Und natürlich gibt es das Risiko der höheren Strafe.
Kostenrisiko Nebenklage!
Ein sehr spezielles Problem, das nur in einigen Fällen relevant ist, ist das Problem der Nebenklage. Wenn Sie einen Strafbefehl wegen eines nebenklagefähigen Delikts erhalten haben, kann es sein, dass sich nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl ein Nebenklagevertreter bestellt. In der Regel geschieht das erst nach der Terminierung. Dann können Kosten für den Nebenklagevertreter entstehen, wenn sie verurteilt werden oder wenn der Einspruch zurückgenommen wird. Aber auch das sind keine direkten Kosten des Einspruchs selbst. Und das Problem ist nur selten relevant.