Einspruch gegen Strafbefehl einlegen?
Sie überlegen, ob Sie Einspruch gegen Ihren Strafbefehl einlegen? Das ist eine schwierige Entscheidung, die gut überlegt sein sollte! Was es beim Einspruch gegen Strafbefehle alles zu beachten gibt, lesen Sie hier:
Pest oder Cholera – Entscheiden Sie selbst
Pest oder Cholera? Sie haben die Wahl:
- Entweder Sie akzeptieren den Strafbefehl. Dann sind Sie ein verurteilter Straftäter, der Strafbefehl wird im Bundeszentralregister eingetragen, Sie müssen die Geldstrafe bezahlen und die weiteren Nachteile der Verurteilung in Kauf nehmen.
- Oder Sie legen Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Dann kommt es (meist) zur Hauptverhandlung und Sie müssen als Angeklagter vor Gericht erscheinen. Wie die Sache ausgeht, können Sie nicht vorhersehen. Wenn es schlecht läuft, wird der Strafbefehl bestätigt, es bleibt bei der Verurteilung und Sie müssen höhere Verfahrenskosten zahlen. Wenn es richtig schlecht läuft, fällt die Strafe am Ende sogar höher aus.
Anscheinend haben Sie als Strafbefehlsempfänger die Wahl zwischen zwei gleich großen Übeln. Verständlich, dass sich viele schwertun mit der Entscheidung, den Strafbefehl hinzunehmen oder dagegen vorzugehen. Wenn man nur wüsste, ob sich der Einspruch lohnt!
Lohnt sich der Einspruch gegen den Strafbefehl?
Eine Garantie wird Ihnen im Strafverfahren niemand geben können. Sie wissen ja, vor Gericht und auf hoher See …. Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Kriterien, die Ihnen bei der Entscheidung helfen können. Denn letztlich geht es darum, die Risiken und die Chancen des Einspruchs gegeneinander abzuwägen, gleichzeitig aber auch im Blick zu behalten, welche Folgen der Strafbefehl für Sie persönlich hat. Wichtig dabei:
- Was können Sie mit dem Einspruch erreichen?
- Ist das Ziel in Ihrem Fall auch realistisch?
- Wie kann das Ziel erreicht werden?
- Müssen Sie wirklich in die Hauptverhandlung oder geht das auch ohne?
- Wie groß ist das Risiko der Verschlechterung – droht Ihnen tatsächlich eine höhere Strafe oder bleibt es im schlimmen Fall „nur“ bei den höheren Verfahrenskosten?
- Wie hoch sind die Kosten? Welche Kosten entstehen mit dem Einspruch?
Nicht alle Fragen werden Sie ohne erfahrenen Anwalt beantworten können – selbst wenn Sie es schaffen sollten, das Internet bis zum Ablauf der Einspruchsfrist durchzulesen. Sorry, aber auch die umfangreichste Webseite kann keinen Fachanwalt für Strafrecht ersetzen. Viele Antworten können Sie aber finden, wenn Sie hier (oder im Ratgeber) weiterlesen. Falls Sie bereits entschieden sind, Einspruch einzulegen, finden Sie hier ein Muster für einen unbeschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl zum Herunterladen.
Was kann mit dem Einspruch erreicht werden?
Viele Strafbefehle sind aus den verschiedensten Gründen falsch, dann ist ein Einspruch fast immer sinnvoll. Was viele aber unterschätzen: Ein Einspruch ist oft auch dann sinnvoll, wenn Sie die vorgeworfene Straftat tatsächlich begangen haben. Auch bei einem „richtigen“ Strafbefehl kann die Situation durch einen Einspruch häufig deutlich verbessert werden. Ein Freispruch ist eine prima Sache – häufiger geht es im Strafbefehlsverfahren aber um andere Verteidigungsziele, zum Beispiel:
- eine niedrigere Geldstrafe;
- eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO);
- eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO);
- die Vorstrafe vermeiden, also den
- Eintrag im Führungszeugnis oder
- den Eintrag im Bundeszentralregister;
- Nebenfolgen vermeiden, etwa ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis;
- andere Folgen vermeiden, zum Beispiel im Gesellschaftsrecht, im Disziplinarrecht, Schadensersatz- bzw. Regressforderungen (z. B. den Regress der Haftpflicht bei § 142 StGB), usw.
Sie sehen, beim Einspruch geht es nicht immer darum, die Strafe ganz zu vermeiden. Oft ist der Freispruch oder gar die Rücknahme des Strafbefehls kein realistisches Verteidigungsziel. Ganz anders aussehen kann das aber z. B. sein, wenn Sie eine Einstellung gegen Auflage gem. § 153a StPO anstreben. Zwar müssen Sie dann statt der Geldstrafe meist eine Geldauflage bezahlen – eine Einstellung wird aber nicht im Register eingetragen. Bundeszentralregister und Führungszeugnis bleiben also „sauber“. Häufig fällt die Geldauflage bei der Einstellung auch niedriger aus als die Geldstrafe – auch finanziell kann der Einspruch deshalb sinnvoll sein.
Was viele nicht wissen: Einstellungen lassen sich oft ohne Hauptverhandlung erreichen. Der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls, dass es nach einem Einspruch zwangsläufig zu einer Hauptverhandlung kommt, ist deshalb so allgemein nicht richtig. Die Rechtsmittelbelehrung stellt nur den gesetzlichen Regelfall dar. Danach soll der Richter nach einem Einspruch den Termin zur Hauptverhandlung bestimmen. Es geht aber auch anders: Vor allem die Einstellung gegen Geldauflage gem. § 153a StPO kann nach einem Einspruch in geeigneten Verfahren auch ohne Hauptverhandlung erreicht werden.
Was passiert, wenn Sie keinen Einspruch einlegen?
Rechtskraft, Geldstrafe, Bundeszentralregister usw.
Wenn Sie keinen Einspruch gegen Ihren Strafbefehl einlegen, wird er rechtskräftig, das heißt, das Verfahren ist beendet und der Strafbefehl wirkt genauso wie ein Urteil. Nach dem Gesetz macht es keinen Unterschied, ob Sie in einer Hauptverhandlung „Im Namen des Volkes“ verurteilt wurden oder ob Sie einen Strafbefehl erhalten haben. Wenn der Strafbefehl rechtskräftig ist, können Sie gegen die Verurteilung grundsätzlich nichts mehr unternehmen (Ausnahmen: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Strafverfahrens). Die Strafe wird nach Rechtskraft in das Bundeszentralregister eingetragen, unter Umständen auch ins Führungszeugnis (dazu mehr unter BZR & Vorstrafe). In manchen Fällen drohen Nebenfolgen zivil- oder arbeitsrechtlicher Art. Auch der Führerschein kann durch den Strafbefehl betroffen sein (Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, „Punkte in Flensburg“, MPU). Mehr dazu lesen Sie auf der Seite zum Strafbefehl unter „Folgen eines Strafbefehls“. Was es mit den Tagessätzen bei der Geldstrafe auf sich hat, lesen Sie auf der Seite „Tagessatz Strafbefehl“.
Fälligkeit der Geldstrafe – wann muss die Geldstrafe bezahlt werden?
Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, wird die Geldstrafe im Strafbefehl fällig. Wann Sie die Geldstrafe zahlen müssen, steht in dem Schreiben, das dem Strafbefehl beigefügt war. Die Verfahrensweise ist nicht einheitlich, sondern unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland oder auch von Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft: Teilweise wird die Zahlungsaufforderung über die Geldstrafe und die Verfahrenskosten gleich zusammen mit dem Strafbefehl verschickt. Fällig ist die Summe dann nach Rechtskraft des Strafbefehls, also nach Ablauf der Einspruchsfrist. Das ist eine Möglichkeit. Die andere Möglichkeit ist, dass Sie warten müssen (dürfen), bis Ihnen die Staatsanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft eine gesonderte Zahlungsaufforderung über die Geldstrafe und die Verfahrenskosten schickt. So ist etwa die Verfahrensweise in Berlin. In diesen Fällen steht in einem der dem Strafbefehl beiliegenden Schreiben ausdrücklich, dass Sie noch keine Zahlungen leisten, sondern die Rechnung von der Staatsanwaltschaft abwarten sollen. Die lässt manchmal länger auf sich warten. Hoffen Sie aber nicht zu früh – dass man Sie vergisst, ist unwahrscheinlich.
Was passiert, wenn Sie Einspruch einlegen?
Geldstrafe und Nebenfolgen aufgeschoben (erst einmal)
Wenn Sie einen Einspruch einlegen, müssen Sie die Geldstrafe (erst einmal) nicht zahlen. Voraussetzung für deren Fälligkeit ist die Rechtskraft des Strafbefehls. Der Einspruch hindert die Rechtskraft – das ist ja Sinn des Einspruchs. Das Gleiche gilt für die Nebenfolgen, also Fahrverbot, Eintrag im Bundeszentralregister usw. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist es oft so, dass diese bereits durch einen §-111a-Beschluss vorläufig entzogen wurde (z. B. nach einer Trunkenheitsfahrt). Falls das der Fall sein sollte, ändert auch Ihr Einspruch gegen den Strafbefehl nichts an diesem Beschluss – Sie müssen weiterhin laufen. Falls es keinen §-111a-Beschluss gab, ist eine Fahrerlaubnisentziehung im Strafbefehl durch den Einspruch ebenso aufgeschoben wie die übrigen Rechtsfolgen.
Gang des Verfahrens nach dem Einspruch
Wie geht das Verfahren sonst nach dem Einspruch weiter? Bei einem einfachen unbeschränkten Einspruch, den Sie nicht weiter begründen („Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts lege ich Einspruch ein“), liegt der gesetzliche Regelfall vor. Das läuft dann so ab:
Ist der Einspruch zulässig, also in erster Linie rechtzeitig eingegangen, wird der Richter in aller Regel den Termin für die Hauptverhandlung bestimmen. Mehrere Wochen, manchmal auch erst Monate nach Ihrem Einspruch, werden Sie als Angeklagter zur Hauptverhandlung geladen. Sie müssen erscheinen, es sei denn, Sie lassen sich vor Gericht von einem Rechtsanwalt vertreten. Erscheinen Sie nicht und sind Sie auch nicht genügend entschuldigt, wird Ihr Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen (vgl. § 412 StPO). Natürlich können Sie den Einspruch auch vor der Hauptverhandlung wieder zurücknehmen. Mehr zur Rücknahme finden Sie auf der Seite „Rücknahme Einspruch Strafbefehl“. Dort wird auch erklärt, ob und wie sich ein Fahrverbot, das mit dem Strafbefehl verhängt wurde, durch den Einspruch aufschieben lässt.
In der Hauptverhandlung können Sie sich dann gegen die Vorwürfe verteidigen. Es ist möglich, dass das Gericht Ihnen im Termin eine Einstellung anbietet. Kommt es zu keiner Einstellung und der Richter kann Sie auch nicht zu einer Rücknahme des Einspruchs „überreden“, ergeht am Ende der Hauptverhandlung ein Urteil. Das Urteil kann Sie freisprechen oder zu einer niedrigeren Strafe verurteilen. Sie können aber auch zu einer härteren Strafe verurteilt werden! Dazu lesen Sie mehr unten unter „Risiko des Einspruchs“.
Ist die Hauptverhandlung nach dem Einspruch zwingend?
Viele haben große Sorgen vor der Hauptverhandlung. Und so mancher lässt sich allein deshalb sogar von einem Einspruch abhalten. Die Frage, ob es nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl zwingend zu einer Hauptverhandlung kommt, ist deshalb nicht unwichtig. Tatsächlich ist es oft möglich, die Hauptverhandlung zu vermeiden. Zum einen gibt es eine wichtige Variante des Einspruchs, bei der schon nach dem Gesetz keine Hauptverhandlung erforderlich ist – das ist der beschränkte Einspruch, der sich ausschließlich auf die Tagessatzhöhe bezieht. Und zum anderen kommt in vielen Verfahren statt des Strafbefehls auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht. Auch das geht unter Umständen schriftlich und ohne Hauptverhandlung:
Keine Hauptverhandlung bei Beschränkung auf Tagessatzhöhe
Ihr Einkommen wurde zu hoch geschätzt? Wenn es Ihnen „nur“ um eine niedrigere Geldstrafe geht, dann kann die Absenkung der Tagessatzhöhe (nicht der Tagessatzanzahl) im schriftlichen Verfahren erfolgen.
Was soll das bedeuten?
Mit Ihrem Strafbefehl werden Sie zu einer Geldstrafe verurteilt, z. B. zu 1.200 €. Diese Strafe setzt sich zusammen aus
- der Anzahl der Tagessätze, zum Beispiel 30,
und
- der Höhe der Tagessätze, zum Beispiel 40 €.
Beides multipliziert ergibt die Gesamtsumme: also 30 mal 40 gleich 1.200. Diese auf den ersten Blick etwas komplizierte System soll die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten bei der Strafe berücksichtigen. Genau erläutert wird das auf der Seite „Tagessatz und Tagessätze im Strafbefehl“. Hier ist nur wichtig, dass sich die Tagessatzhöhe aus Ihrem (Netto-) Einkommen errechnet. Diese Berechnung ist im Strafbefehl oft falsch – hauptsächlich deshalb, weil das Einkommen des Beschuldigten geschätzt werden darf. Wenn Ihr Einkommen überschätzt wurde, können Sie – wenn Sie ansonsten mit dem Strafbefehl einverstanden sind – den Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränken. Wenn Sie gleichzeitig
- dem Beschlussverfahren zustimmen (vgl. § 411 Abs. 1 S. 2 StPO)
- und den Einspruch begründen (also Ihre Einkommensverhältnisse darlegen),
dann darf (und wird) das Gericht durch einen Beschluss entscheiden. Ein Beschluss ist eine Entscheidung eines Gerichts, die ohne eine mündliche Verhandlung ergeht (im Unterschied zum Urteil, das am Ende einer Hauptverhandlung verkündet wird). Lange Rede: Das Ganze geht schriftlich, ohne dass Sie vor Gericht müssen. Und das ist nicht der einzige Vorteil dieses Verfahrens: Das Gericht darf in dem Beschluss nicht zu Ihren Ungunsten entscheiden. Das heißt, in diesem besonderen Verfahren zur Anpassung der Tagessatzhöhe gibt es kein Risiko der Verschlechterung – schlimmer kann es hier nicht werden.
Da die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten im Strafbefehlsverfahren häufig geschätzt werden, lassen sich hier oft erhebliche Einsparungen bei der Geldstrafe erreichen. Und zwar ohne Risiko und ohne dass Sie als Angeklagter vor Gericht erscheinen müssen. Allerdings: In diesem Verfahren geht es ausschließlich um die Tagessatzhöhe. Mehr können Sie mit diesem speziellen Einspruch nicht erreichen – insbesondere keine Einstellung des Verfahrens und natürlich erst recht keinen Freispruch. Bevor Sie sich für diese Variante des Einspruchs entscheiden, sollten Sie sicher sein, dass sich mit einem unbeschränkten Einspruch kein besseres Ergebnis erreichen lässt.
Wann ist die Hauptverhandlung zwingend?
Wenn Sie einen Freispruch erreichen wollen, kommen Sie nicht um die Hauptverhandlung herum. Das Gleiche gilt, wenn Sie zu weniger Tagessätzen verurteilt werden wollen, also die Anzahl der Tagessätze angreifen wollen. Auch die Nebenfolgen (Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis usw.) bekommen Sie ohne Hauptverhandlung nicht aus der Welt – es sei, denn, Sie erreichen die Verfahrenseinstellung nach den §§ 153, 153a StPO. Oder Ihr Fachanwalt für Strafrecht macht das für Sie. Bei einer Einstellung gibt es grundsätzlich keine strafrechtlichen Nebenfolgen.
Risiko Einspruch – Kann die Strafe höher ausfallen?
Wenn Sie einen (unbeschränkten) Einspruch einlegen, müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass dieser Einspruch ein Risiko mit sich bringt: Die Strafe im Urteil kann nach einem Einspruch höher ausfallen als die Strafe im Strafbefehl! Der Richter ist nicht an den Strafbefehl gebunden.
Risiko Einspruch
Im Strafbefehlsverfahren gilt das sog. Verschlechterungsverbot nicht. Das bedeutet, dass die Sache nach einem Einspruch auch schlimmer werden kann. Der Richter kann in der Hauptverhandlung nach dem Einspruch eine höhere Strafe verhängen.
Das Risiko kann sich auf verschiedene Weise realisieren:
Risiko: Höhere Geldstrafe Für die Geldstrafe besteht gleich ein doppeltes Risiko: Die Geldstrafe kann höher ausfallen, wenn der Richter Sie zu mehr Tagessätzen, also zu einer höheren Anzahl verurteilt. Manche Amtsrichter verurteilen etwa zu einer höheren Strafe, wenn der Einspruch mutwillig erscheint. Manchmal wird vorher darauf hingewiesen, sodass der Beschuldigte Gelegenheit hat, den Einspruch zurückzunehmen. Wird der Hinweis ignoriert, kann es sein, dass der Richter zu einer höheren Strafe verurteilt. Möglich ist auch, dass erst in der Hauptverhandlung Umstände bekannt werden, die eine höhere Strafe rechtfertigen.
Die Geldstrafe kann aber auch höher ausfallen, weil der Richter Ihre Tagessatzhöhe anders berechnet, z. B. weil Sie in der Hauptverhandlung erstmals Angaben zu Ihrem Einkommen machen oder weil der Richter Ihr Einkommen höher schätzt. Falls der Strafbefehl Ihr tatsächliches Einkommen unterschätzt hat (Ihre Tagessätze also zu niedrig waren), besteht hier ein besonderes Risiko, das Sie auf keinen Fall unterschätzen sollten.
Risiko: Andere Nebenfolgen Die Verschlechterung kann auch die Nebenfolgen betreffen: Ein Fahrverbot kann länger ausfallen. Das Gleiche gilt für die Sperre bei der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Risiko: Freiheitsstrafe? Mancher Strafbefehlsempfänger legt keinen Einspruch ein, weil er befürchtet, dass der Richter ihn statt der Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Sorge ist allerdings unbegründet. Fast immer.
Wie wahrscheinlich ist eine Verschlechterung? Sie sollten das Risiko ernst nehmen. Mein Eindruck ist aber, dass viele Beschuldigte dieses Risiko überbewerten. Die Angst, dass sich die Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe verwandelt oder Sie plötzlich mit der doppelten Anzahl an Tagessätzen aus der Hauptverhandlung gehen, dürfte meist unbegründet sein. Wenn Sie gute Gründe für einen Einspruch haben und wenn es Ihnen gelingt, diese auch gegenüber dem Gericht darzulegen, ist eine Verschlechterung eher unwahrscheinlich.