Strafbefehl Geldstrafe

Geldstrafe im Strafbefehl

Geldstrafe im Strafbefehl – warum es sich lohnt, zu rechnen

Sie haben einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe?

Wenn Sie Ihren ersten Strafbefehl in den Händen halten, haben Sie wahrscheinlich ein paar Fragen zum Strafbefehl und zur Geldstrafe. Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich täglich mit Strafbefehlen zu tun. Ich weiß daher, dass die Verhängung und die Berechnung der Geldstrafe im Strafbefehl für den Mandanten bzw. den Beschuldigten nicht auf Anhieb nachvollziehbar oder verständlich sind. Hauptprobleme sind meistens:

Es lohnt sich übrigens, Antworten auf diese Fragen zu finden. Denn in vielen Strafbefehlen ist die Geldstrafe tatsächlich viel zu hoch. Manchmal um das Doppelte, manchmal sogar um das Dreifache. Und auch wenn das in Ihrem Fall nicht so sein sollte, dann wissen Sie am Ende wenigstens, wie Sie eine Ratenzahlung beantragen können. Und wie Sie vermeiden, dass Sie die Geldstrafe am Ende absitzen müssen, weil gegen Sie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Deshalb: Lesen Sie weiter (auch wenn der Text etwas lang geworden ist).

Wie wird die Geldstrafe im Strafbefehl verhängt?

Anders als im Bußgeld- bzw. im Ordnungswidrigkeitenverfahren gibt es im Strafrecht keinen „Katalog“, dem man die Strafe entnehmen könnte. Es ist also nicht festgelegt, welche Geldstrafe zum Beispiel für eine Verkehrsunfallflucht vorgesehen ist. Das Strafgesetzbuch sieht bei fast allen Strafvorschriften vor, dass der Täter mit „Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu …“ zu bestrafen ist. Das macht die Verhängung der Geldstrafe sehr flexibel, erschwert aber auch die Kontrolle (zumindest für den Laien). Die eigentliche Zumessung und Verhängung der Geldstrafe erfolgt nach § 40 StGB in Tagessätzen. Bei der Unfallflucht würde der Beschuldigte also z. B. mit dem Strafbefehl zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt werden.

Dieses Tagessatzsystem soll eventuelle Ungerechtigkeiten ausgleichen, die entstehen würden, wenn Geldstrafen in absoluten Zahlen, also in festen Summen verhängt würden. Durch die Verhängung in Tagessätzen berücksichtigt die Geldstrafe nämlich nicht nur Art und Schwere der Straftat, sondern auch das Einkommen und das Vermögen des Verurteilten. Dadurch wird die Strafzumessung zwar ein wenig komplizierter, aber auch gerechter. Jedenfalls ein wenig.

Bei der Geldstrafe immer nachrechnen!

Für den Beschuldigten, der durch einen Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt wird, ist es unerlässlich, sich mit der Berechnung „seiner“ Geldstrafe wenigstens in den Grundzügen auseinanderzusetzen (oder er lässt sich gleich vom Fachanwalt für Strafrecht beraten). Denn im Strafverfahren dürfen die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten geschätzt werden. Davon wird gerade bei Strafbefehlen häufig Gebrauch gemacht, weil es sich hier um ein schriftliches Verfahren handelt: Staatsanwalt und Richter bekommen den Beschuldigten vor Erlass des Strafbefehls nie zu Gesicht und entscheiden ausschließlich nach Aktenlage. Wenn sich auch in der Ermittlungsakte keine Hinweise auf das Einkommen des Beschuldigten finden lassen, wird geschätzt. Mal richtig, häufig auch zu niedrig (dann haben Sie Glück gehabt). Häufig wird aber auch ein zu hoher Tagessatz unterstellt. Wer hier nicht nachrechnet und ggf. einen beschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, ist selbst schuld. Denn er zahlt am Ende eine zu hohe Strafe. Die Einzelheiten, wie die Geldstrafe im Strafbefehl bemessen und wie die Anzahl und die Höhe der Tagessätze bestimmt werden, lesen Sie im Beitrag „Tagessatz und Tagessätze im Strafbefehl“.

Die Geldstrafe in meinem Strafbefehl ist viel zu hoch!

Fast immer wird die Geldstrafe im Strafbefehl vom Verurteilten als zu hoch empfunden. Selbst dann, wenn die Staatsanwaltschaft ein zutreffendes Einkommen zugrunde gelegt hat – die Berechnung der Tagessatzhöhe also richtig ist – ist die Gesamtsumme, die am Ende gezahlt werden soll, sehr hoch. Wer finanziell nicht gerade auf Rosen gebettet ist und die Strafe deshalb aus seinen Ersparnissen zahlen kann (doch gibt es), sieht sich vor einer ganz erheblichen finanziellen Belastung. Sogar für Bagatellstraftaten, zum Beispiel bei Strafbefehlen wegen Beleidigung oder wegen geringfügiger fahrlässiger Körperverletzungen, werden Geldstrafen im Bereich von etwa 30 bis 40 Tagessätzen verhängt. Das entspricht einem oder mehr als einem (Netto-) Monatslohn. Ist das angemessen und „richtig“? Oder ist die Geldstrafe im Strafbefehl zu hoch?

Die üblichen Tarife …

Ob es wirklich angemessen ist, jemanden selbst für einen geringen Vorwurf mehr als ein komplettes Monatsgehalt abzunehmen, sei einmal dahingestellt. Klar ist aber, dass Strafen in diesem Bereich „üblich“ sind. Geldstrafen im Strafbefehl (und auch im „normalen“ Urteil) beginnen zumeist bei 20 Tagessätzen für „leichte“ Straftaten. Weniger als 20 Tagessätze sind nach meiner Erfahrung eher selten anzutreffen. 30, 40 und 50 Tagessätze sind auch für bisher nicht bestrafte Beschuldigte (Ersttäter) „übliche Tarife“ bei vielen Straftaten. So zum Beispiel bei Trunkenheitsfahrten, Verkehrsunfallfluchten, fahrlässigen Körperverletzungen, kleineren Diebstählen, einfachen Betrugstaten usw. Verallgemeinern lassen sich solche Zahlen allerdings nicht – Strafzumessung ist (oder sollte jedenfalls) Einzelfallentscheidung sein. Außerdem spielen auch regionale Unterschiede eine Rolle: Wenn in einem Verfahren in Berlin beispielsweise bei einer fahrlässigen Körperverletzung eine Einstellung gem. § 153 a StPO angeboten wird, kann ein vergleichbarer Sachverhalt in Köln zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen führen, in Bayern eventuell sogar zu 30 Tagessätzen (ausgedachtes Beispiel – aber das Nord-Süd-Gefälle gibt es bei der Strafzumessung tatsächlich).

Wer bislang in seinem Leben höchstens mal zu schnell gefahren ist und Bußgelder im Bereich von 100 bis 300 € kennt, ist angesichts solcher Strafen meist erschrocken. Allerdings darf man das Strafverfahren nicht mit dem Bußgeldverfahren verwechseln. Im Strafverfahren geht es um kriminelles Unrecht. Der Strafbefehl ist kein Bußgeldbescheid, sondern ein Urteil eines Strafgerichts, das sozusagen im schriftlichen Verfahren erlassen wurde.

Achtung!

Wer Sie Ihren Strafbefehl akzeptieren (also keinen Einspruch einlegt), sind Sie ein verurteilter Straftäter! Im Strafrecht soll die verhängte Strafe ein spürbares Übel darstellen – das jedenfalls ist die Überlegung der Strafjustiz. Wenn der Beschuldigte durch die Strafe erheblich finanziell belastet wird, dann ist genau das der Sinn des Strafbefehls bzw. der Verurteilung: Die Strafe soll „wehtun“. Dass die Geldstrafe dabei vorwiegend Leute mit weniger Geld sehr viel härter trifft, ist eine Ungleichheit, die das Gesetz und die Strafjustiz in Kauf nehmen. Der Einwand, dass man Monate oder unter Umständen sogar Jahre die Geldstrafe „abstottern“ müsste, wird den Strafrichter meist wenig beeindrucken.

Gesamtstrafe im Strafbefehl (bei mehreren Straftaten)

Wer gleich zwei oder mehr Straftaten begangen hat (oder begangen haben soll), der findet in seinem Strafbefehl Einzelstrafen für jede einzelne Straftat und daraus gebildet eine Gesamtstrafe. Beispielsweise steht dort dann:

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin wird gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 100 (einhundert) Tagessätzen festgesetzt. […]
Einzelstrafen:
für die Tat zu Ziffer 1: 40 (fünfzig) Tagessätze für die Tat zu Ziffer 2: 80 (achtzig) Tagessätze […]

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin wird gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 100 (einhundert) Tagessätzen festgesetzt. […]
Einzelstrafen:

für die Tat zu Ziffer 1: 40 (fünfzig) Tagessätze für die Tat zu Ziffer 2: 80 (achtzig) Tagessätze […]

Aber 80 und 40 ergeben bekanntlich 120. Nicht 100. Liegt hier ein Rechenfehler zu Ihren Gunsten vor? Nein. Für die Berechnung der Gesamtstrafe haben sich Strafjuristen etwas Besonderes ausgedacht. Die Strafen werden nicht einfach addiert, sondern stattdessen wird die höchste der Einzelstrafen angemessen erhöht. Das soll verhindern, dass am Ende absurd hohe Strafen durch die einfache Aufsummierung der Einzelstrafen entstehen, denn das wäre nicht schuldangemessen. Im Prinzip kann man sich das vorstellen wie eine Art Mengenrabatt: Bei mehreren Straftaten wird es günstiger. Im obigen Beispiel geht man also von den 80 Tagessätzen aus, denn das ist die höchste Einzelstrafe. Diese erhöht man „angemessen“ unter Berücksichtigung der übrigen Strafen. In der Praxis wird meist nach einer Faustformel vorgegangen: „Höchste Einzelstrafe plus die Hälfte vom Rest“. Hier also 80 plus 25 (50 / 2) ist gleich 105, abgerundet sind das 100 Tagessätze. Mehr zur Gesamtstrafenbildung können Sie auch bei Wikipedia nachlesen.

Ich kann die Geldstrafe nicht zahlen!

Soll ich Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen?

Das kommt darauf an. Viele Strafbefehle sind falsch. Insbesondere wegen der Möglichkeit, das Einkommen des Beschuldigten zu schätzen (§ 40 Abs. 3 StGB) sind viele Geldstrafen im Strafbefehl zu hoch oder sogar viel zu hoch. Mir sind in der Praxis schon Strafbefehle begegnet, die ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 € unterstellt haben (entspricht einem Tagessatz in Höhe von 50 €), tatsächlich wäre aber ein Tagessatz in Höhe von 15 € zutreffend gewesen (was in Berlin der Tagessatz für Bürgergeld ist). In der Summe musste der Beschuldigte deshalb bei 90 Tagessätzen 4.500 € zahlen – hätte er sich rechtzeitig beraten lassen oder selbst den (wenigstens beschränkten) Einspruch eingelegt, hätte er „nur“ 1.350 € zahlen müssen. Wenn ein solcher Strafbefehl erst einmal rechtskräftig ist, ist es fast immer zu spät. Die Strafe muss gezahlt werden, unter Umständen über viele Jahre.

Wer auf der anderen Seite einen Einspruch einlegt und dem Richter in der Hauptverhandlung erklärt, dass ihm die Strafe zu hoch erscheint, wird allein damit wohl wenig Erfolg haben – wenn er keine weiteren Argumente hat. Denn im Strafbefehlsverfahren wird bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze das verhängt, das in vergleichbaren Fällen in der Region „üblicherweise“ verhängt wird. Auf den Einwand, man könne die Strafe nicht bezahlen, wird der Beschuldigte auf die Möglichkeit der Ratenzahlung verwiesen. Und wer nur die Höhe der Tagessätze angreifen will, weil ihm ein zu hohes Einkommen unterstellt wurde, sollte besser gleich einen beschränkten Einspruch einlegen, denn dann erspart er sich die Hauptverhandlung nach dem Strafbefehl und schließt gleichzeitig das Risiko der Verschlechterung aus.

Man sollte also genau prüfen (oder prüfen lassen), ob und welchen Einspruch man gegen den Strafbefehl einlegt, wenn es um die Reduzierung der Strafe geht. Ferner sollte man sich auch sicher sein, dass sich kein besseres Ergebnis erreichen lässt: Besser als eine niedrige Strafe ist überhaupt keine Strafe. Mein Rat: Lassen Sie Ihren Strafbefehl und die Erfolgsaussichten Ihres Einspruchs vom Fachanwalt überprüfen. Vielleicht kommt in Ihrem Verfahren auch eine Einstellung in Betracht?

Strafbefehl und Ratenzahlung –
Kann die Geldstrafe in Raten gezahlt werden?

Ja. Wenn der Strafbefehl selbst keine Ratenzahlungsmöglichkeit vorsieht, dann kann später nach Eintritt der Rechtskraft im Vollstreckungsverfahren ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden. Im Vollstreckungsverfahren ist nicht mehr das Gericht zuständig, sondern die Staatsanwaltschaft. Dort entscheidet der Rechtspfleger über die Ratenzahlungsanträge. Mehr lesen Sie auf der Seite Strafbefehl Ratenzahlung.

Wie beantragt man Ratenzahlung bei einem Strafbefehl?

Ratenzahlungen können und sollen nach dem Gesetz eigentlich vom Gericht bewilligt werden. So sieht es § 42 Abs. 1 S. 1 StGB vor. Dort heißt es:

„Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.“

Trotz dieser eindeutigen Regelung scheinen viele Richter der Auffassung zu sein, dass in erster Linie die Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren für die Bewilligung von Raten zuständig ist. Für den Beschuldigten kann es sich trotzdem unter Umständen empfehlen, schon gegenüber dem Gericht im Rahmen eines beschränkten Einspruchs die Ratenzahlung zu beantragen. Nach meiner Erfahrung haben die Rechtspfleger bei den Staatsanwaltschaften allzu häufig irreale Vorstellungen davon, welche Ratenhöhe dem Beschuldigten zumutbar ist. Gerade bei höheren Geldstrafen werden auch Verurteilte mit sehr niedrigem Einkommen hohe Raten abverlangt, damit sich die Vollstreckung der Geldstrafe nicht zu sehr in die Länge zieht. Das kann den Verurteilten finanziell überfordern. Kommt er mit den Raten in Verzug, droht ihm dann die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe – er muss die Strafe also absitzen

Im Vergleich zum Rechtspfleger sind Richter eher leidenschaftslos, was die Höhe der Rate oder die Dauer der Vollstreckung angeht. Da die Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft an die vom Richter gewährte Ratenzahlungsmöglichkeit gebunden ist, kann es sich für den Beschuldigten also lohnen, schon im gerichtlichen Verfahren Einspruch einzulegen, um Zahlungserleichterungen zu erreichen. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber, dort finden Sie auch Muster für Ratenzahlungsanträge.

Wann muss die Geldstrafe aus dem Strafbefehl gezahlt werden (Fälligkeit)?

Sie haben vor bereits vor längerer Zeit einen Strafbefehl erhalten und fragen sich nun, wann die Zahlungsaufforderung für den Strafbefehl kommt? Geduld. Sie kommt. Ich kenne zwei Varianten des Strafbefehls:

In Berlin und nach meiner Kenntnis auch in den meisten anderen Bundesländern enthält der Strafbefehl den ausdrücklichen Hinweis, dass die Geldstrafe bisher nicht bezahlt werden soll. Stattdessen soll der Beschuldigte abwarten, bis die Staatsanwaltschaft die ausdrückliche Zahlungsaufforderung über die Geldstrafe und die Verfahrenskosten schickt („leisten Sie Zahlungen erst nach Aufforderung“).Teilweise ist aber auch schon im Strafbefehl eine Kontonummer angegeben, außerdem sind die Verfahrenskosten aufgeschlüsselt und die Gesamtsumme wird beziffert. Hier könnte man also direkt überweisen.

Im ersten Fall stellt sich die Frage, wie lange es dauert, bis die „Rechnung präsentiert“ wird. Eindeutige Antwort: Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Es kommt darauf an, wie ausgelastet (oder überlastet) die Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft bei Ihnen ist. Oft dauert es erhebliche Zeit. Mehrere Wochen oder Monate sind nicht ungewöhnlich. Sie sollten allerdings nicht damit rechnen, dass man Sie vergisst. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft wird kommen. Und zwar vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung.

Im zweiten Fall stellt sich eher die Frage, wie lange man Zeit hat, zu bezahlen. Klar ist, dass die Geldstrafe erst fällig wird, wenn der Strafbefehl rechtskräftig wird (also zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls, wenn Sie keinen Einspruch einlegen, hier mehr zur Fristberechnung beim Strafbefehl). Und auch danach muss die Akte erst einmal in die Vollstreckung gehen. Und bevor etwas Schlimmes passiert, wird man Sie an die Zahlung erinnern. Dann allerdings müssen Sie sich kümmern – andernfalls droht am Ende die Ersatzfreiheitsstrafe.

Kann ich eine Stundung der Geldstrafe beantragen?

Ja. In allen Bundesländern gibt es die Möglichkeit, die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit „abzuarbeiten“. Für jeden Tagessatz der Strafe müssen Sie dann einen Tag arbeiten – so entsprechen z. B. 90 Tagessätze auch 90 Tagen Arbeit. Die Höhe der Tagessätze (z. B. 15 €) spielt hierbei keine Rolle mehr. Informationen zur gemeinnützigen Arbeit gibt es im Internet zum Beispiel bei der Caritas, der Freien Hilfe und den Sozialen Diensten der Justiz. Auch die Staatsanwaltschaften informieren teilweise mit Merkblättern, die im Internet zu finden sind. Eine Suche über Google sollte Ihnen weiterhelfen, wenn diese Alternative zur Geldstrafe für Sie in Betracht kommt. Stichwörter für die Suche: Straffälligenhilfe, Arbeit statt Strafe, schwitzen statt sitzen, freie Arbeit. Achten Sie bei der Suche darauf, die für Ihr Bundesland passenden Infos zu finden.

Kann ich die Geldstrafe abarbeiten?

Ja. Geldstrafen können auch gestundet werden. Theoretisch. Nach meiner Erfahrung sind erfolgreiche Stundungsanträge wegen einer Geldstrafe eher die Ausnahme. Sie müssen darlegen, weshalb Sie die Geldstrafe im Moment nicht bezahlen können (auch nicht in Raten) und weshalb Sie die Geldstrafe aber sicher in der Zukunft zahlen können – also ab wann Sie zahlen werden. Das sollten Sie mit Nachweisen belegen. Wenn Ihr Stundungsantrag genehmigt wird, schicken Sie mir bitte eine Mail mit Ihrem Antrag. Nur so aus Interesse. Ein Muster für einen Stundungsantrag und weitere Erläuterungen finden Sie im Ratgeber.

Wird die Geldstrafe im Führungszeugnis eingetragen?

Das kommt darauf an. Auf jeden Fall wird die Geldstrafe im Bundeszentralregister eingetragen, auch wenn Ihre Geldstrafe „nur“ auf 10 Tagessätze lautet. Das Führungszeugnis gibt grundsätzlich Auskunft darüber, was im Bundeszentralregister steht. Mit einer wichtigen Ausnahme: Wenn Sie

  • keinen weiteren Eintrag im Bundeszentralregister haben und
  • wenn Ihre Geldstrafe nicht höher ist als 90 Tagessätze

dann bleibt Ihr Führungszeugnis auch weiterhin „ohne Eintragungen“. 91 Tagessätze oder mehr landen automatisch im Führungszeugnis, Sie sind dann wegen der Geldstrafe vorbestraft. 20, 30 usw. Tagessätze landen nur im Führungszeugnis, wenn im Bundeszentralregister schon etwas steht. Dann spielt es keine Rolle, weshalb Sie verurteilt wurden oder wie hoch die Geldstrafe im Ergebnis ausgefallen ist. Es macht also keinen Sinn zu fragen: „Ich wurde zu 1.000 € Geldstrafe verurteilt, bin ich jetzt vorbestraft?“ Entscheidend ist die Anzahl der Tagessätze, nicht die Summe der Strafe.

Was passiert, wenn ich die Geldstrafe nicht zahle?

Eine schlechte Idee. Die Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft wird anfangs versuchen, die Geldstrafe „beizutreiben“. Es wird also gemahnt, erfolgt auch dann keine Zahlung, wird die Ersatzfreiheitsstrafe angedroht. Schließlich wird die Ersatzfreiheitsstrafe dann angeordnet. Es folgt die Ladung zum Strafantritt. Sie müssen also Ihre Freiheitsstrafe antreten. Wenn Sie der Ladung nicht nachkommen, wird ein Haftbefehl erlassen und man wird Sie holen.

Der Verurteilte muss dann für jeden Tagessatz seiner (nicht bezahlten) Geldstrafe einen halben Tag im Gefängnis sitzen – bei einem Strafbefehl über 90 Tagessätze also zum Beispiel 45 Tage. Das Gesetz (§ 43 StGB) ist im Jahr 2023 geändert worden, vorher entsprach ein Tagessatz einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Nach Androhung und vor allem nach Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe ist es schwierig, die Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft noch einmal umzustimmen. Wer jetzt erst versucht, einen Ratenzahlungsantrag zu stellen, wird ganz sicher Schwierigkeiten bekommen. Oft lässt sich eine Ratenvereinbarung jetzt nur noch erreichen, wenn zumindest ein erheblicher Teil der Geldstrafe bezahlt wird – also eine „Anzahlung“ geleistet wird. Wie hoch muss die sein? Kommt auf den Rechtspfleger an. Lassen Sie es nicht so weit kommen.
In den Vollzugsanstalten der Bundesländer sitzen sehr viele Inhaftierte, die ihre Geldstrafen nicht gezahlt, sich nicht an Ratenzahlungsvereinbarungen gehalten oder sich sonst nicht gekümmert haben. Die Drohung mit der Ersatzfreiheitsstrafe ist keine leere Drohung. Versuchen Sie besser nicht, die Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft zu ignorieren. Das kann ins Auge gehen.

Was kann man gegen die hohe Geldstrafe bzw. den Strafbefehl tun?

Gegen den Strafbefehl können Sie Einspruch einlegen. Es gibt verschiedene Arten des Einspruchs. Wenn es „nur“ um eine Reduzierung der Tagessatzhöhe geht, ist ein beschränkter Einspruch zu empfehlen, mit dem auch ausdrücklich nur die Höhe der Tagessätze angegriffen wird. Mehr dazu (und Muster) finden Sie im kostenlosen Ratgeber.

Wenn es um eine Reduzierung der Anzahl der Tagessätze geht, werden Sie um eine Hauptverhandlung nicht herumkommen. Grundsätzlich kann ein Einspruch auch auf die Anzahl der Tagessätze beschränkt werden. Ob das allerdings sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Mein Rat: Wenn es darum geht, die Anzahl der Tagessätze zu reduzieren (um unter 91 Tagessätze zu kommen und so den Eintrag im Führungszeugnis zu vermeiden), sollten Sie sich vom Fachanwalt für Strafrecht beraten lassen. Denn strategisch kann es sinnvoller sein, den Einspruch erst einmal unbeschränkt einzulegen und eine Beschränkung erst später zu erklären. Das kommt aber auf den Einzelfall an. Außerdem sollten Sie von jemandem, der was davon versteht, prüfen lassen, ob eine Reduzierung der Tagessatzanzahl überhaupt realistisch ist. Denn: Dieser Einspruch ist nicht ohne Risiko. Bevor Sie als Angeklagter vor Gericht erscheinen und sich dem Risiko aussetzen, dass die Sache am Ende schlechter steht als vorher, lassen Sie Ihren Strafbefehl besser vom Fachanwalt prüfen.

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