Strafbefehl wegen Beleidigung
Das Wichtigste: Wenn Ihr Strafbefehl wegen Beleidigung rechtskräftig wird, sind Sie ein verurteilter Straftäter! Ein Strafbefehl ist nichts anderes als ein strafgerichtliches Urteil. Ob Sie durch einen Richter in einer Gerichtsverhandlung verurteilt werden oder ob Ihnen „nur“ ein Strafbefehl zugestellt wird, ist egal. Das Gesetz macht keinen Unterschied (§ 410 Abs. 3 StPO).
Wenn Sie keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, wird er nach Ablauf der Frist rechtskräftig – dann sind Sie verurteilt. Eine Verurteilung wird immer im Bundeszentralregister eingetragen. Dass es in Ihrem Strafbefehl „nur“ um eine Beleidigung geht, spielt keine Rolle. Ebenso ist es egal, ob Sie zu 10, 15 oder 40 Tagessätzen verurteilt wurden. Der Eintrag im Bundeszentralregister kann unter Umständen zu einem Eintrag im Führungszeugnis führen. Dann wären Sie vorbestraft. Mit einer Vorstrafe wegen Beleidigung zählen Sie zwar weiterhin nicht zu den schweren Jungs – aber immerhin. Sie hatten andere Pläne? Dann lesen Sie weiter. Denn bei einem Strafbefehl wegen Beleidigung sind die Chancen, Eintrag, Vorstrafe und die ganze Verurteilung zu vermeiden, überdurchschnittlich gut. Man muss nur wissen, wie!
Folgen eines Strafbefehls wegen Beleidigung
Bei den Folgen des Strafbefehls kann man unterscheiden zwischen den Folgen, die sich unmittelbar aus dem Strafbefehl selbst ergeben – bei der Beleidigung hauptsächlich die Geldstrafe. Kennen müssen Sie aber auch die Folgen, die sich nur mittelbar aus dem Strafbefehl ergeben – etwa den Eintrag in das Bundeszentralregister. Denn nur dann, wenn Ihnen klar ist, welche Folgen der Strafbefehl für Sie persönlich hat, können Sie sinnvoll entscheiden, ob sich ein Einspruch lohnt oder nicht.
Geldstrafe im Strafbefehl wegen Beleidigung
Welche Strafen sind bei Beleidigung üblich?
Auch wenn § 185 StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vorsieht, verurteilen so gut wie alle Strafbefehle wegen eines Beleidigungsvorwurfs „nur“ zu einer Geldstrafe. Die liegt in den meisten Fällen „im unteren Bereich“. Das sagen Strafjuristen, wenn es um eine niedrige Geldstrafe geht. Dazu muss man aber wissen, dass „niedrig“ relativ zu verstehen ist.
Eigentlich machen allgemeine Aussagen zur Strafzumessung wenig Sinn, denn jeder Fall ist anders, Strafzumessung sollte sich immer am Einzelfall orientieren. Im Strafbefehlsverfahren gilt das aber nicht uneingeschränkt. Weil es sich um ein schematisches Verfahren handelt, bei dem nur summarisch geprüft wird, ist auch die Bemessung der Geldstrafe eher schematisch – auch im Verfahren wegen Beleidigung. Das erleichtert den Vergleich.
Nach meiner Erfahrung beginnen die Strafen für eine Beleidigung bei etwa 15 Tagessätzen. Weniger ist die Ausnahme. Das liegt primär daran, dass Vorwürfe, die noch geringfügiger sind, schon im Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Etwa 30 Tagessätze sind üblich für „normale“ Beleidigungen. Das bedeutet, dass dem Verurteilten mindestens ein halber (bei 15 Tagessätzen) oder ein ganzer Nettomonatslohn (bei 30) abgenommen wird.
Höhe der Strafe bei Beleidigung
Wenn Sie über eine rote Ampel fahren und dabei erwischt werden, können Sie im Bußgeldkatalog auf den Cent genau nachlesen, was Ihnen die Obrigkeit dafür abnehmen wird. Das ist praktisch. Im Strafrecht gibt es nichts Vergleichbares. Nirgendwo steht konkret, welche Summe für welche Straftat fällig wird. Das gilt auch für Beleidigungen. Wenn Sie im Internet lesen, „Idiot“ kostet 750.-, der „Mittelfinger“ 1.000.- und die „fette Kuh“ 1.500 €, dann ist das Unsinn.
Die meisten Normen im Strafgesetzbuch sehen „Freiheitsstrafen bis zu … oder Geldstrafe“ vor. Bei dem Beleidigungstatbestand (§ 185 StGB) ist es genauso („… bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe“). Der Richter hat bei der Verhängung der Strafe Spielraum. Verhängt werden Geldstrafen in Tagessätzen (§ 40 StGB). Wenn Sie das Tagessatzsystem nicht kennen oder nicht verstehen, wovon hier die Rede ist, dann sollten Sie sich darüber informieren (auf der Seite Tagessatz im Strafbefehl) – der Unterschied zwischen Anzahl der Tagessätze und Höhe der Tagessätze ist wirklich wichtig!
Beamtenbeleidigung oder Vorstrafe = höhere Strafe
Zurück zu den üblichen Strafen bei Beleidigungen. Auch wenn das Strafgesetzbuch keine Beamtenbeleidigung kennt, werden Beleidigungen gegenüber Polizisten nach meiner Erfahrung härter geahndet (Beispiel aus Berlin: der „Mittelfinger“ oder auch „Stinkefinger“ in Richtung eines Polizisten: 40 Tagessätze). Ist der Beschuldigte vorbelastet, hat er also bereits einen Eintrag im Bundeszentralregister, der bisher nicht getilgt (gelöscht) ist, fällt die Geldstrafe höher aus. Das gilt erst recht bei einschlägigen Vorverurteilungen – wer als Serientäter beleidigt, muss damit rechnen, dass er jedes Mal etwas tiefer in die Tasche greifen muss. Auch besonders derbe Beleidigungen führen zu einer höheren Strafe. Dazu zählen etwa Beleidigungen, die einen sexuellen Bezug haben oder auf Nationalität, „Rasse“ oder Ähnliches abstellen. 60 Tagessätze sind dann nicht außergewöhnlich. Das entspricht dann zwei Monatsgehältern (netto)! Dabei darf man aber nicht vergessen, dass das hier keine exakte Wissenschaft ist. Strafzumessung hat viel mit „Pi mal Daumen“ zu tun – auch wenn ein Richter das wohl anders sehen würde.
Strafbefehl wegen Beleidigung im Bundeszentralregister?
Wird ein Strafbefehl wegen Beleidigung im Bundeszentralregister eingetragen? Wie oben schon erläutert, wird jede strafrechtliche Verurteilung – auch durch einen Strafbefehl wegen Beleidigung – im Bundeszentralregister eingetragen. Niedrige Geldstrafen, wie sie meist bei der Beleidigung verhängt werden, bleiben dort für 5 Jahre gespeichert. Es sei denn, es kommt ein neuer Eintrag hinzu. Dann beginnt die Frist von Neuem zu laufen. Deshalb kommen manche auf eine beachtliche Zahl von Einträgen – wer immer wieder wegen einer Straftat verurteilt wird, wird die Einträge nicht mehr los.
In das Bundeszentralregister wird zwar alles eingetragen (vgl. § 3 BZRG), es kann aber kaum jemand dort Einblick nehmen. In erster Linie sind das die Strafverfolgungsbehörden selbst, also Staatsanwaltschaft, Gericht und Kriminalpolizei. Hinzu kommen oberste Bundes- und Landesbehörden, Einbürgerungs- und Ausländerbehörden, Rechtsanwaltskammern usw. (vgl. § 41 BZRG). Diese Behörden nehmen nur aus besonderem Grund Einsicht. Relevant ist das Bundeszentralregister vor allem, wenn es später erneut ein Strafverfahren geben sollte. In diesem Verfahren wären Sie dann bereits vorbelastet, eine erneute Verurteilung würde härter ausfallen.
Strafbefehl wegen Beleidigung im Führungszeugnis?
Mindestens so wichtig wie die Frage nach dem BZR ist die Frage, ob ein Strafbefehl wegen Beleidigung zu einem Eintrag im Führungszeugnis führt.
Führungszeugnisse geben Auskunft über das, was im Bundeszentralregister eingetragen ist (aber nicht vollständig, dazu gleich mehr). Führungszeugnisse werden nur auf persönlichen Antrag des Betroffenen hin ausgestellt. Wenn Sie nicht selbst den Antrag bei Ihrer Meldebehörde stellen, bekommt niemand Ihr Führungszeugnis zu Gesicht.
Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist eher selten erforderlich. Wenn man es doch vorlegen muss, ist allerdings entscheidend, dass dort keine Einträge auftauchen. Manche Arbeitgeber verlangen ein Führungszeugnis von Bewerbern. So möchten Banken zum Beispiel wissen, ob der neue Angestellte in seiner Vergangenheit Eigentumsdelikte begangen hat. Und auch die Frage, ob jemand dazu neigt, andere zu beleidigen, kann für manche Arbeitgeber von Interesse sein.
Anders als im Bundeszentralregister wird im Führungszeugnis nicht jede Verurteilung aufgeführt. Geringfügige Erstverurteilungen unter 91 Tagessätzen bleiben hier außen vor. Wer sich nur einmal wegen einer Bagatelle strafbar gemacht hat, soll nicht mit den negativen Wirkungen einer Vorstrafe belastet sein. Das ist die „magische Grenze“, die viele als Grenze zur Vorstrafe kennen. Wenn Ihr Strafbefehl auf genau 90 Tagessätze lautet (oder darunter liegt) und dies der einzige Eintrag im Bundeszentralregister ist, dann wird diese Strafe nicht im Führungszeugnis auftauchen. Stattdessen steht dort weiterhin: »keine Eintragungen«. Mehr zum Ganzen lesen Sie auf der Seite Bundeszentralregister & Führungszeugnis.
Achtung! Risiko!
Anwälte raten dazu, bereits den ersten Eintrag im Bundeszentralregister zu vermeiden, selbst dann, wenn dieser Eintrag (noch) nicht im Führungszeugnis auftaucht. Denn es ist kaum vorhersehbar, ob es in den nächsten Jahren nicht doch zu einem zweiten Verfahren kommt. Auch fahrlässige Taten, z. B. im Straßenverkehr, können zu einem Strafbefehl und damit zu einem zweiten Eintrag im BZR führen. Das kann dann auch zum Eintrag im Führungszeugnis führen: Vorbestraft!
Zivilrechtliche Folgen der Beleidigung?
Was ist mit Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Beleidigung? Häufig ist eine strafrechtliche Verurteilung Anlass für den Geschädigten, nach Abschluss des Strafverfahrens zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Die Gefahr besteht im Beleidigungsverfahren aber selten. Die Zivilgerichte erkennen Schmerzensgeldansprüche wegen einer Beleidigung nur in Ausnahmefällen an. Wenn Sie nicht gerade zu einer extremen Beleidigung gegriffen haben, sollten Sie sich wegen zivilrechtlicher Ansprüche keine Sorgen machen.
Zur Rechtslage. Idiot ist eine Beleidigung. Wirklich.
Nachdem die Folgen eines Strafbefehls geklärt sind, ist es an der Zeit, auf die Voraussetzungen des Strafbefehls wegen Beleidigung einzugehen. Anders als bei komplizierten Strafnormen wie der Insolvenzverschleppung oder der Verkehrsunfallflucht ist der Straftatbestand der Beleidigung schnell erklärt: Juristen definieren die Beleidigung „als Angriff auf die Ehre durch Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung“. Das klingt hochtrabend, ist aber einfach: In fast allen Fällen verstehen die Juristen unter einer Beleidigung das Gleiche wie die Nichtjuristen. Beispiele für Beleidigungen sind Begriffe wie „Idiot, Dummkopf, Arschloch“.
Bei solchen Ausdrücken kommt es nicht darauf an, wie schwerwiegend die gewählte Bezeichnung ist. Auch Begriffe, die meist eher als harmlos angesehen werden, wie „Blödmann“ oder „Trottel“, begründen eine Strafbarkeit und können grundsätzlich zu einem Strafbefehl führen (wenn die Sache nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt oder auf den Privatklageweg verwiesen wird). Als Beleidigung zählen auch die gerade im Straßenverkehr bekannten Gesten wie „den Vogel zeigen“, Scheibenwischergesten mit der Hand vor dem Gesicht („bekloppt“) oder die gerade bei jüngeren Menschen beliebte Vertikalstreckung des Mittelfingers („Stinkefinger“). Die in § 185 StGB ausdrücklich erwähnte tätliche Beleidigung hat in der Praxis hingegen keine große Bedeutung. Gemeint sind damit Handlungen wie das Anspucken oder eine beleidigende Ohrfeige (die aber zumeist gleichzeitig eine Körperverletzung darstellt, sodass man sich gleich auf diesen Vorwurf konzentrieren kann).
Strafbefehl wegen Beleidigung und Meinungsfreiheit
Bei den oben erwähnten Schimpfwörtern und -gesten ist der Tatbestand der Beleidigung meist unproblematisch erfüllt, wenn keine Besonderheiten vorliegen. Es handelt sich bei diesen Ausdrücken um sogenannte „Formalbeleidigungen“. Sie zielen darauf ab, einen anderen in der Ehre zu kränken. Hand aufs Herz: Warum sonst sollte man jemanden als „Idioten“ bezeichnen?
Formalbeleidigungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Schutz des Art. 5 GG ausgenommen. Niemand kann also seinen Nachbarn als „Hornochse“ bezeichnen und sich dann darauf berufen, er habe nur seine Meinung kund getan, dies sei schließlich sein gutes Recht (es spielt übrigens auch keine Rolle, ob der Nachbar tatsächlich ein Hornochse ist). Es hilft auch nicht, eine Beleidigung als Meinungsäußerung zu tarnen: „Ich bin der Meinung, du bist ein Idiot“ ist ebenso strafbar wie das direkte „du bist ein Idiot“.
Problematisch kann die Abgrenzung zwischen strafbarer Beleidigung und zulässiger Meinungsäußerung dann sein, wenn keine Formalbeleidigung geäußert wird, sondern wenn es sich bei der Äußerung um ein Werturteil handelt, das gleichzeitig herabwürdigen kann. In diesem Bereich gibt es immer wieder Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die die Grenze zwischen noch zulässiger Meinungsäußerung und schon strafbarer Beleidigung neu ziehen müssen. Nach meiner Erfahrung werden die Vorgaben des höchsten deutschen Gerichts von den Staatsanwaltschaften und Amtsgerichten häufig ignoriert. Insbesondere dann, wenn es um „Beamtenbeleidigungen“ geht. Das alles kann hier aber aus Platzgründen nicht vertieft werden. Nur so viel: Das BVerfG zieht die Grenzen dessen, was im Rahmen einer Sachauseinandersetzung noch zulässig ist, außerordentlich weit. So wurden die Äußerungen „durchgeknallte Staatsanwältin„, „dahergelaufene Staatsanwältin“ und „geisteskranke Staatsanwältin“ vom Gericht als möglicherweise noch zulässige Meinungsäußerung gewertet (BVerfG, Beschl. vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15). Deshalb: Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie nur (sehr deutlich) Ihre Meinung gesagt haben – lassen Sie sich vom Fachanwalt für Strafrecht beraten.
Strafbefehl wegen Beleidigung im Internet?
Ein letztes Missverständnis muss an dieser Stelle noch aufgeklärt werden: Es spielt keine Rolle, ob die Beleidigung von Angesicht zu Angesicht ausgesprochen oder ob sie per E-Mail, SMS, Facebook-Kommentar, WhatsApp oder was auch immer geäußert wurde. „Das Internet ist kein rechtsfreier Raum“ – so abgedroschen diese Phrase auch ist, eins stimmt: Beleidigungen im Internet sind strafbar! Es ändert nichts an der Strafbarkeit, dass Beleidigungen dort an der Tagesordnung sind, nur selten angezeigt, verfolgt und noch seltener bestraft werden. Wenn Sie also angezeigt wurden, weil Sie Ihrer/Ihrem Ex auf Facebook so richtig die Meinung gesagt haben – am Ende des Verfahrens kann das zu einem Strafbefehl wegen Beleidigung führen.
Voraussetzung des Strafbefehls wegen § 185 StGB – Strafantrag
Prozessual ist interessant, dass § 185 StGB ein absolutes Antragsdelikt ist. Was heißt das? Juristen unterscheiden zwischen der Strafanzeige und dem Strafantrag. Strafanzeige kann jeder erstatten, indem er zur Polizei geht und eine Straftat anzeigt. Einen Strafantrag kann hingegen nur der Geschädigte stellen – bei der Beleidigung ist das grundsätzlich der Beleidigte selbst (etwas anderes gilt bei der Beamtenbeleidigung, vgl. § 77a StGB). Mit dem Strafantrag bringt er zum Ausdruck, dass er die Verfolgung der Straftat wünscht. Bei den meisten Straftatbeständen spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte Strafantrag gestellt hat oder nicht – die Strafjustiz kann (und muss) die Tat auch ohne Antrag verfolgen.
Bei den absoluten Antragsdelikten ist das anders. Hier ist der Strafantrag zwingende Voraussetzung für die Verfolgung der Tat. Der Geschädigte hat es also in der Hand, ob die Beleidigung von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden soll oder nicht. Fehlt der Antrag, ist das Verfahren einzustellen: Die Beleidigung kann nicht bestraft werden. Juristen sprechen von einem Prozesshindernis. Bei einem Strafbefehl wegen Beleidigung können sich daraus Verteidigungsansätze ergeben: Wurde der Strafantrag fristgerecht gestellt? Vor allem aber kann der Geschädigte gar nicht so selten dazu bewegt werden, den Strafantrag wieder zurückzunehmen (jedenfalls ist mir das schon häufiger gelungen). Das ist vor allem interessant, wenn eine Einstellung der Sache realistisch nicht erreicht werden kann (z. B. wegen Voreintragungen). Mit der Rücknahme des Strafantrags löst sich das Strafverfahren in Luft auf (jedenfalls dann, wenn ausschließlich eine Beleidigung vorgeworfen wird). Mit etwas Verhandlungsgeschick kann hier einiges erreicht werden.
Was können Sie gegen den Strafbefehl wegen Beleidigung tun?
Sie können selbst gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Wenn Sie den Einspruch nicht weiter begründen, kommt es (in den allermeisten Fällen) zu einer Hauptverhandlung. Sie müssen dann als Angeklagter erscheinen, andernfalls wird Ihr Einspruch verworfen. In der Hauptverhandlung wird der Geschädigte als Zeuge aussagen. Eventuell gibt es weitere Zeugen. Es ist möglich, dass das Gericht Ihnen noch in der Hauptverhandlung die Einstellung der Sache gegen Geldauflage anbietet. Oder Sie freispricht. Denkbar ist aber auch, dass der Strafbefehl einfach bestätigt wird. Dann haben Sie nichts erreicht, müssen aber höhere Gerichtsgebühren und Zeugenauslagen zahlen. Gegen das Urteil können Sie dann Rechtsmittel einlegen.
Achtung: Risiko Einspruch!
Es kann aber auch schlimmer kommen. Und das ist das große Problem beim Einspruch: Im Strafbefehlsverfahren gilt kein Verschlechterungsverbot. Das bedeutet, dass der Richter Sie auch zu einer höheren Strafe verurteilen kann. Zum einen, weil er Ihnen eine höhere Anzahl an Tagessätzen aufbrummt (Sie also härter bestraft). Zum anderen, indem er Ihr Einkommen anders schätzt oder aufgrund Ihrer Angaben einen anderen Tagessatz errechnet. Dann kommt unter dem Strich mehr raus – selbst wenn Sie „eigentlich“ nicht härter bestraft werden. Das ganz große Los ziehen Sie, wenn beides zu Ihren Ungunsten verändert wird. Das kann dann eine erheblich höhere Gesamtstrafe sein, hinzu kommen höhere Gerichtsgebühren und Auslagen für die Zeugen (Anreise, Verdienstausfall usw.). Das Risiko der Verschlechterung sollten Sie ernst nehmen. Aber auch nicht überbewerten, denn es ist in der Regel beherrschbar.