Gerichtstermin verpasst – jetzt Strafbefehl?

Sie haben einen Termin beim Strafgericht verpasst?

Gerichtstermin verpasst – Der Strafbefehl nach § 408a StPO

Bei einem „normalen“ Strafbefehl wird der Strafbefehl erlassen, um Anklage, Hauptverhandlung und Urteil zu ersetzen. Dadurch soll das Verfahren beschleunigt werden. Das Gesetz kennt aber auch eine andere Art des Strafbefehls: Das ist der Strafbefehl, der erst in der Hauptverhandlung beantragt und erlassen wird. Wenn die Staatsanwaltschaft die Straftat angeklagt hat und der Angeklagte nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint, dann hat das Gericht verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Es kann den Angeklagten

  • zum nächsten Termin vorführen lassen,
  • es kann einen Haftbefehl erlassen oder
  • es kann einen Strafbefehl erlassen, und zwar gem. § 408a StPO

Gerade in „kleineren Verfahren“ wird häufig der Strafbefehl beantragt und erlassen – in der Hoffnung, dass der Angeklagte den Strafbefehl akzeptiert und die Sache damit erledigt ist. Bei schwerwiegenderen Vorwürfen, die sich nicht mit einem Strafbefehl erledigen lassen, wird das Gericht allerdings eher zum Haftbefehl neigen. Wer als Angeklagter die Ladung zum Gerichtstermin ignoriert, geht ein hohes Risiko ein.

Was kann man gegen den „Hauptverhandlungsstrafbefehl“ machen?

Auch der Strafbefehl nach § 408a StPO wird zugestellt, auch gegen diesen Strafbefehl kann der Beschuldigte Einspruch einlegen. Das Gericht wird nach dem Einspruch dann einen neuen Termin von Amts wegen bestimmen. Erscheint der Beschuldigte zum nächsten Termin allerdings wieder nicht, kann das Gericht den Einspruch gem. § 412 StPO verwerfen. Man kann sich also dem Gerichtsverfahren nicht entziehen, indem man einfach nie zum Hauptverhandlungstermin erscheint. Das wäre auch zu einfach.

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