Berufung Strafbefehl

Kann man gegen den Strafbefehl Berufung einlegen?

Nein, gegen den Strafbefehl selbst kann man keine Berufung einlegen. Berufungen sind im Strafverfahren gem. § 312 StPO nur zulässig gegen

  • Urteile des Strafrichters und
  • Urteile des Schöffengerichts.

Ein Strafbefehl hat zwar nach Rechtskraft die gleichen Wirkungen wie ein Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO), ist aber trotzdem nicht dasselbe. Gegen den Strafbefehl selbst können Sie also keine Berufung einlegen.

Richtiges Rechtsmittel gegen den Strafbefehl: Einspruch!

Das richtige Rechtsmittel gegen den Strafbefehl selbst ist der Einspruch. Wird gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt, kommt es in der Regel – aber nicht immer (mehr dazu hier) – zu einer Hauptverhandlung. Am Ende der Hauptverhandlung ergeht ein Urteil. Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts kann dann die Berufung eingelegt werden. Der Ablauf sieht also so aus:

  • Berufung gegen Strafbefehl – Nein.
  • Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl – Ja.
Die Berufung richtet sich nicht gegen den Strafbefehl, sondern gegen das Urteil, das nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl erlassen wurde.

Zunächst muss Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden, dann kommt es zur Hauptverhandlung mit Urteil. Gegen das Urteil kann entweder Revision eingelegt werden (sog. Sprungrevision) oder eine Berufung. Nach der Berufung kann dann gegen die Berufungsentscheidung des Landgerichts Revision eingelegt werden.

Nach oben scrollen