Rechtsmittel Strafbefehl

Rechtsmittel gegen Strafbefehl

Welches Rechtsmittel gibt es gegen einen Strafbefehl?

Sie suchen nach dem richtigen Rechtsmittel gegen den Strafbefehl? Das ist recht einfach. Wenn ein Strafbefehl zugestellt wird, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder Sie akzeptieren den Strafbefehl. Dann wird der Strafbefehl nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist rechtskräftig. Der Strafbefehl wirkt dann wie ein Urteil.

Oder Sie legen Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Dann wird das Gericht (meistens) einen Termin für eine Hauptverhandlung bestimmen. Den Einspruch können Sie auch beschränken. Bei einer Beschränkung auf die Tagessatzhöhe kann das Gericht auch in einem schriftlichen Verfahren entscheiden.

Der Einspruch gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel

Den Einspruch gegen den Strafbefehl würden Juristen nicht als Rechtsmittel bezeichnen. Rechtsmittel sind nur solche Rechtsbehelfe, die zum einen die formelle Rechtskraft hindern (Suspensiveffekt) und zum anderen den Streit in die nächsthöhere Instanz befördern (Devolutiveffekt). Bei dem Einspruch liegt nur der Suspensiveffekt vor, nicht aber der Devolutiveffekt. Warum ist das so?

Mit Ihrem Einspruch gegen den Strafbefehl verhindern Sie erst einmal die Rechtskraft des Strafbefehls; der Einspruch hat also Suspensiveffekt. Der Einspruch führt aber nicht dazu, dass das Verfahren in die nächsthöhere Instanz befördert wird. Ihm fehlt also der sogenannte Devolutiveffekt. Über Ihren Einspruch entscheidet der gleiche Amtsrichter, der den Strafbefehl bereits erlassen hat. Die Sache bleibt nach dem Einspruch also beim Amtsgericht anhängig.

„Echte“ Rechtsmittel haben Sie in Ihrem Verfahren erst, wenn der Richter Sie nach dem Einspruch durch ein Urteil verurteilen sollte – den Strafbefehl also bestätigt wird. Dann hat sich allerdings der Strafbefehl erledigt, denn verurteilt werden Sie nach einer öffentlichen Hauptverhandlung durch ein „reguläres“ Urteil („Im Namen des Volkes“). Gegen dieses Urteil gibt es dann das Rechtsmittel der Berufung oder der (Sprung-) Revision. Hierbei handelt es sich dann um „echte“ Rechtsmittel, weil beide nicht nur die Rechtskraft hindern, sondern das Verfahren auch in eine andere Instanz befördern.

Wie geht es nach einem Rechtsmittel gegen das Urteil weiter?

Wenn Sie erstinstanzlich vom Amtsgericht verurteilt wurden, dann ist in den meisten Fällen die Berufung das richtige Rechtsmittel. Mit der Berufung geht die Sache in die nächsthöhere Instanz, das ist dann das Landgericht. Dort wird es eine zweite Hauptverhandlung geben. Nach der Berufungsentscheidung gibt es als weiteres Rechtsmittel die Revision. In einer Revision prüft das zuständige Oberlandesgericht (OLG) das Urteil des Landgerichts auf Rechtsfehler. Hauptverhandlungen sind in der Revision zwar möglich, aber selten. In der Regel wird hier in einem schriftlichen Verfahren durch einen Beschluss entschieden.

Alternativ zur Berufung können Sie gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts auch gleich die Revision zum OLG einlegen. Weil damit das Landgericht als zweite Instanz übersprungen wird, spricht man hier von einer Sprungrevision. Eine Revision können Sie selbst einlegen, für die Begründung benötigen Sie aber faktisch einen Anwalt (§ 345 Abs. 2 StPO). Die Sprungrevision empfiehlt sich nur in seltenen Fällen. Ich rate davon ab, die Entscheidung über das Rechtsmittel ohne Anwalt zu treffen. Es ist auch nicht zu empfehlen, ohne anwaltlichen Beistand in die Berufung zu gehen. Es hat bereits in erster Instanz nicht geklappt – wenn es in zweiter Instanz klappen soll, sollten Sie die Strategie ändern.

Einspruch gegen den Strafbefehl als Rechtsmittel bezeichnet?

Wenn Sie statt des Einspruchs „Rechtsmittel gegen den Strafbefehl“ einlegen, ist das grundsätzlich kein Problem. Gerichte müssen Erklärungen auslegen. Das bedeutet, Anträge und Rechtsbehelfe dürfen nicht wörtlich verstanden werden, sondern müssen so verstanden werden, wie sie gemeint waren. Wird gegen den Strafbefehl unzutreffend „Rechtsmittel“ eingelegt, dann wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist und gerichtliche Überprüfung verlangt. Im Ergebnis muss das Rechtsmittel deshalb als Einspruch verstanden werden, auch wenn es falsch bezeichnet ist. Hier gilt das Gleiche wie bei einem Widerspruch gegen den Strafbefehl. Richtig machen Sie es, wenn Sie ein Muster für den Einspruch benutzen, oder gleich den Ratgeber zum Strafbefehl herunterladen.

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