Sie wollen Widerspruch gegen den Strafbefehl einlegen?
Häufig wird gefragt, ob und wie man gegen den Strafbefehl „Widerspruch“ einlegen kann. Die Frage ist nicht ganz richtig gestellt, denn das richtige Rechtsmittel gegen den Strafbefehl ist nicht der Widerspruch, sondern der Einspruch gegen den Strafbefehl. Juristen unterscheiden hier – für Nichtjuristen ist der Unterschied aber eigentlich nur gering und im Ergebnis kommt es auch nicht entscheidend darauf an, wie Sie das Ganze nun nennen. Denn auch wenn Sie Ihren Einspruch als Widerspruch bezeichnen, ändert das nichts:
Einspruch gegen Strafbefehl als Widerspruch bezeichnet?
Wird der Einspruch gegen den Strafbefehl als Widerspruch bezeichnet, dann macht das im Ergebnis nichts.
Gerichte müssen Erklärungen des Beschuldigten auslegen. Das bedeutet, der Richter darf die Sache nicht wörtlich nehmen, sondern er muss das Schreiben oder den Antrag so verstehen, wie es tatsächlich gemeint war. Das gilt vor allem dann, wenn der Beschuldigte unverteidigt ist, also keinen Anwalt hat. Deshalb muss ein Schreiben, das als Widerspruch (oder „Wiederspruch“) gegen den Strafbefehl bezeichnet ist, als Einspruch verstanden werden. Im Ergebnis spielt es deshalb keine große Rolle, wenn der Beschuldigte sein Schreiben falsch bezeichnet hat. Der Einspruch ist trotzdem zulässig (wenn die anderen Voraussetzungen – also vor allem die Einhaltung der Einspruchsfrist – vorliegen).
Wie Sie Fehler vermeiden
Trotzdem sollte man sich bemühen, Schreiben an das Gericht so klar und eindeutig zu formulieren, wie es möglich ist. Denn Missverständnisse können natürlich dazu führen, dass das Amtsgericht zu Ihren Ungunsten entscheidet. Das mag bei der Verwechslung Widerspruch/Einspruch schwierig sein, denn hier ist es ja trotz der Falschbezeichnung recht eindeutig, was gemeint ist. Wenn es aber zum Beispiel um eine Beschränkung des Einspruchs geht, können Missverständnisse und falsche Bezeichnungen schnell zum Problem werden.
Wenn Sie solche Fehler beim Einspruch gegen den Strafbefehl vermeiden wollen, fordern Sie den kostenlosen Ratgeber an. Dort finden Sie alle wichtigen Schreiben als Muster mit ausführlichen Erläuterungen. Damit Verwechslungen wie Widerspruch/Einspruch nicht passieren.
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