Erledigung im Strafbefehlsverfahren

Erledigung im Strafbefehlsverfahren

Was bedeutet „Erledigung im Strafbefehlsverfahren“?

Viele Äußerungsbögen der Polizei, die an Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens verschickt werden, stellen die Frage:

Ich bin mit der Erledigung im Strafbefehlsverfahren einverstanden.

Was bedeutet die Frage nach der Erledigung im Strafbefehlsverfahren?

Das Strafbefehlsverfahren ist ein abgekürztes Strafverfahren. Weniger schwerwiegende Straftaten (Vergehen) werden in diesem schriftlichen Verfahren ohne Gerichtsverhandlung beendet. Wenn die Polizei die Sache zu Ende bearbeitet hat, geht die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft. Dort entscheidet der Staatsanwalt, wie das Verfahren weitergehen soll. Soll der Täter bestraft werden, wird er in einfachen Sachverhalten in der Regel einen Strafbefehl beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Wenn das Amtsgericht den Strafbefehl erlässt (was meist geschieht), dann wird dem Beschuldigten ein Strafbefehl zugestellt. Der Strafbefehl ist eine Art Urteil, das im schriftlichen Verfahren erlassen wurde. Die Strafe ergibt sich direkt aus dem Strafbefehl. So gut wie immer ist das eine Geldstrafe. Im Vergleich zum „regulären“ Strafverfahren ist das Strafbefehlsverfahren abgekürzt. Man spart sich die Anklageschrift, die Gerichtsverhandlung, das Rechtsmittelverfahren usw. Wenn der Strafbefehl rechtskräftig wird, muss die Strafe bezahlt werden.

Die Frage, ob man mit der Erledigung im Strafbefehlsverfahren einverstanden ist, ist eigentlich überflüssig. Wenn Sie dort „Nein“ ankreuzen, wird der Staatsanwalt das Verfahren wahrscheinlich trotzdem im Strafbefehlsverfahren erledigen, wenn die Voraussetzungen für den Antrag vorliegen. In den Richtlinien für Staatsanwälte (sog. RiStBV) heißt es in Nummer 175 ausdrücklich:

Auf einen Strafbefehlsantrag ist nicht schon deswegen zu verzichten, weil ein Einspruch des Angeschuldigten zu erwarten ist.

Nr. 175 RiStBV

Es kommt deshalb nicht darauf an, ob Sie mit dem Strafbefehlsverfahren einverstanden sind. Ihre Zustimmung zu diesem Verfahren ist nicht erforderlich. Wenn Sie mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sind, müssen Sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Dann geht das Strafbefehlsverfahren in das „reguläre“ Strafverfahren über und es findet (in aller Regel) eine Hauptverhandlung statt.

Was sollten Sie auf die Frage antworten?

Wie dargelegt, spielt es keine entscheidende Rolle, was Sie dort ankreuzen. Wenn Sie die Frage mit „Ja“ beantworten, signalisieren Sie, dass Sie bereit sind, eine Strafe und Verurteilung zu akzeptieren, und zwar in einem beschleunigten Verfahren. Die eigentliche Frage ist nicht, was Sie ankreuzen sollten. Wichtiger ist die Frage, ob Sie den Fragebogen überhaupt ausfüllen sollten. Fragen dazu? Antworten und Erläuterungen finden Sie im kostenlosen Ratgeber.

Nach oben scrollen