Was kostet ein Anwalt bei einem Strafbefehl?
Über die Kosten eines Anwalts im Strafbefehlsverfahren kann man viel schreiben. Leider wenig Konkretes. Denn die Höhe der Gebühren kann sich nicht nur von Anwalt zu Anwalt unterscheiden, sondern auch von Fall zu Fall. Ein einfaches Verfahren wegen eines Ladendiebstahls, bei dem eine Einstellung wegen Geringfügigkeit erreicht werden soll, unterscheidet sich von einem komplizierten und umfangreichen Verfahren wegen Insolvenzverschleppung, bei dem schon allein das Aktenstudium etliche Stunden oder sogar Tage in Anspruch nimmt.
Ferner rechnen nicht alle Anwälte nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ab. Anwalt und Mandant können eine Vergütungsvereinbarung abschließen, die Kosten richten sich dann nach der Vereinbarung. Vergütungsvereinbarungen gibt es in allen möglichen Varianten, meist werden entweder Pauschalhonorare oder Honorare auf Stundenbasis vereinbart.
Beispiele für Abrechnungen nach dem RVG bei einem Strafbefehl
Um Ihnen eine Vorstellung zu vermitteln, welche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz typischerweise in einem Strafbefehlsverfahren entstehen, hier einige Beispiele dazu:
Beispiel 1: Strafbefehl und Einstellung nach § 153a StPO
Der Mandant erhält einen Strafbefehl und beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung. Der Anwalt legt Einspruch ein, beantragt Akteneinsicht, bespricht die Sache mit dem Mandanten und reicht dann eine Stellungnahme ein, mit der er die Einstellung nach § 153a StPO anregt. Gericht und Staatsanwaltschaft stimmen zu, das Verfahren wird ohne Hauptverhandlung durch Beschluss eingestellt. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten) werden der Landeskasse auferlegt, nicht aber die Auslagen (das ist das Anwaltshonorar) – so wird in diesen Fällen so gut wie immer entschieden. Die Sache ist durchschnittlich, weshalb die Mittelgebühr angemessen ist. Die Anwaltsrechnung sieht dann beispielsweise so aus:
Gebührentatbestand | Betrag |
---|---|
Grundgebühr VV 4100 | 220,00 € |
Verfahrensgebühr Amtsgericht VV 4106 | 181,50 € |
Zusätzliche Gebühr VV 4141 | 181,50 € |
Auslagen für Kopien VV 7001 | 15,00 € |
Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 | 20,00 € |
Umsatzsteuer VV 7008 (19 %) | 117,42 € |
Gesamtsumme | 735,42 € |
Beispiel 2: Reduzierung der Geldstrafe in der Hauptverhandlung
Der Mandant erhält einen Strafbefehl und beauftragt einen Anwalt. Das Ziel des Mandanten ist, eine Reduzierung der Tagessatzanzahl von 110 auf 90 Tagessätze zu erreichen, um am Ende nicht vorbestraft zu sein. Es findet eine Hauptverhandlung statt, in der sich Verteidiger, Gericht und Staatsanwaltschaft über Teileinstellungen und/oder eine teilweise Rücknahme des Einspruchs verständigen. Die Sache ist durchschnittlich, weshalb die Mittelgebühr angemessen ist:
Gebührentatbestand | Betrag |
---|---|
Grundgebühr VV 4100 | 220,00 € |
Verfahrensgebühr Amtsgericht VV 4106 | 181,50 € |
Terminsgebühr Hauptverhandlung VV 4108 | 302,50 € |
Auslagen für Kopien VV 7001 | 15,00 € |
Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 | 20,00 € |
Umsatzsteuer VV 7008 (19 % ) | 140,41 € |
Gesamtsumme | 879,41 € |
Achtung! Anwälte rechnen unterschiedlich ab
Auch innerhalb des RVG kann es erhebliche Unterschiede zwischen den Anwaltsrechnungen geben. Das RVG gibt nur den Rahmen vor, innerhalb dessen der Anwalt seine Gebühren bestimmt (Rahmengebühren). Die Rechnungen oben sind Beispiele, keine festen Vorgaben!
Sprechen Sie über Geld!
Um später böse Überraschungen bei der Anwaltsrechnung zu vermeiden, sollten Sie die Honorarfrage vor Beauftragung des Anwalts klären. Zwar lässt sich nicht in jedem Fall vorhersehen, welche Gebühren in dem Verfahren entstehen werden – das ist im Strafbefehlsverfahren aber eher die Ausnahme. Und: Vergleichen Sie. Was spricht dagegen, mit verschiedenen Anwälten zu sprechen und dann zu entscheiden, welchen man beauftragt?
Übrigens: Fragen kostet nichts!
Jeder Fall ist anders. Wenn Sie wissen wollen, was eine Verteidigung in Ihrem Verfahren kosten wird, fragen Sie mich. Das geht am einfachsten, wenn Sie mir Ihren Strafbefehl als Scan per Mail schicken. Oder Sie erklären in der Mail kurz, worum es geht.