Ist ein Strafbefehl ohne Verhandlung zulässig?
Der Strafbefehl ohne Verhandlung
Kann ein Strafbefehl ohne Verhandlung erlassen werden? Ja, das geht! Sinn und Zweck des Strafbefehls ist es, die Verhandlung überflüssig zu machen. Deswegen wird ein Strafbefehl immer ohne Verhandlung in einem schriftlichen Verfahren erlassen. Klarer wird das, wenn man das Strafbefehlsverfahren mit dem „regulären“ Strafverfahren vergleicht.
Normalerweise: Erst Verhandlung, dann Urteil
Bei allen schweren Straftaten muss, bevor ein Urteil ergeht, eine Anklage erhoben werden:
Die Anklage wird in einem Zwischenverfahren geprüft und in der Regel auch zugelassen. Nach Zulassung kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, die man im Strafverfahren Hauptverhandlung nennt. Am Ende der Hauptverhandlung ergeht ein Urteil.
An das Urteil können sich noch Rechtsmittel anschließen, also Berufung und/oder Revision.
Abgekürzt: Der Strafbefehl ohne Verhandlung
Weil das Verfahren mit Anklageschrift, Zwischenverfahren, öffentlicher Hauptverhandlung und Urteil aufwendig ist, hat der Gesetzgeber ein abgekürztes Verfahren in die Strafprozessordnung aufgenommen, das ist das Strafbefehlsverfahren.
Bei weniger schwerwiegenden Delikten wird keine Anklage erhoben, sondern gleich ein Strafbefehl erlassen. Wenn dagegen kein Einspruch eingelegt wird, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Er entspricht dann einem Urteil (§ 410 StPO). Der Strafbefehl wird also immer ohne Verhandlung erlassen.
Wenn der Beschuldigte damit nicht einverstanden ist, kann er mit dem Einspruch die Hauptverhandlung erzwingen. Nach dem Einspruch übernimmt der Strafbefehl die Funktion einer Anklageschrift, das Strafbefehlsverfahren geht dann in das reguläre Strafverfahren über. Nach dem Einspruch kommt es in der Regel – nicht immer – zur Hauptverhandlung. Am Ende der Hauptverhandlung ergeht ein Urteil.
Auch dieses Urteil kann mit Rechtsmitteln angegriffen werden – Berufung und/oder Revision können sich also noch anschließen.
Sonderfall: Strafbefehl gem. § 408a StPO
Zwischen der Anklage und dem „normalen“ Strafbefehl, der ohne Verhandlung erlassen wird, bewegt sich der Strafbefehl, der nach § 408a StPO erlassen wird. Erscheint ein Beschuldigter nach einer Anklage nicht zur Hauptverhandlung, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 408a StPO einen Strafbefehl erlassen. Dieser Strafbefehl ergeht zwar nicht vollständig im schriftlichen Verfahren, aber eine „richtige“ Verhandlung hat auch nicht stattgefunden, weil der Angeklagte nicht erschienen ist.