Ausgangslage
Strafbefehl: 30 Tagessätze à 30 € wegen einer ehrverletzenden Äußerung
Ergebnis
Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage, kein Eintrag
Ein Strafbefehl wegen Beleidigung wirkt auf den ersten Blick wie eine überschaubare Sache: 30 Tagessätze à 30 €. Für den Mandanten stand jedoch mehr dahinter – mit Blick auf eine geplante Bewerbung im öffentlichen Dienst hätte eine Verurteilung weit über die Geldstrafe hinaus gewirkt.
Vorgeworfen wurde ihm eine ehrverletzende Äußerung im Umfeld einer Versammlung (§ 185 StGB). Die Situation war aufgeheizt, die Beweislage stützte sich maßgeblich auf Belastungszeugen.
Genau dort setzte die Verteidigung an: Sie prüfte die Aussagen auf ihre Glaubwürdigkeit, ordnete den Vorfall in den Kontext der Versammlung ein und regte frühzeitig eine Einstellung nach § 153a StPO an. In der Hauptverhandlung wurde der zentrale Belastungszeuge vernommen – die dabei zutage tretenden Unsicherheiten trugen am Ende die Verständigung.
In diesem Fall endete das Verfahren mit einer Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage von 1.000 €. Es kam zu keiner Verurteilung und keinem Eintrag – gerade vor einer anstehenden Bewerbung der entscheidende Unterschied.
„Toller Anwalt! Hat meine Situation sofort verstanden und richtig eingeschätzt. Herr Popken hat sich sehr für mich bei einer sehr schwierigen Richterin eingesetzt und den von mir gewünschten Ausgang erreicht.” – Mandantenbewertung 01/2026
Gerade wenn ein Eintrag die berufliche Zukunft berührt, lohnt es sich, einen Strafbefehl nicht einfach hinzunehmen, sondern die Beweislage prüfen zu lassen.
Die Bewertung des Mandanten
„Toller Anwalt! Hat meine Situation sofort verstanden und richtig eingeschätzt. Herr Popken sich sehr für mich bei einer sehr schwierigen Richterin eingesetzt und den von mir gewünschten Ausgang erreicht."
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